LGBLA_OB_20200630_55•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 139, Kremstalstraße, sowie die Widmung und Einreihung von neuzuerstellenden Abschnitten der Landesstraße B 139, Kremstalstraße, der Landesstraße L 563, Traunuferstraße, der L...
LGBLA_OB_20200630_55Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 139, Kremstalstraße, sowie die Widmung und Einreihung von neuzuerstellenden Abschnitten der Landesstraße B 139, Kremstalstraße, der Landesstraße L 563, Traunuferstraße, der L...Gazette30.06.2020
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 139, Kremstalstraße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Stadtgemeinde Ansfelden, wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
(2) In der Anlage 1 ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 139, Kremstalstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Folgende neu herzustellende Rampen der Landesstraße B 139, Kremstalstraße, im Gebiet der Stadtgemeinde Ansfelden und der Marktgemeinde Pucking, werden dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraßen eingereiht:
(2) In der Anlage 1 ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 139, Kremstalstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 139, Kremstalstraße, im Gebiet der Stadtgemeinde Ansfelden, wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
(2) In der Anlage 2 ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 139, Kremstalstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 563, Traunuferstraße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Stadtgemeinde Ansfelden, wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
(2) In der Anlage 1 ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 563, Traunuferstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1392, Ansfeldener Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Stadtgemeinde Ansfelden, wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
(2) In der Anlage 2 ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1392, Ansfeldener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Die Einreihung des folgenden Abschnitts der Landesstraße B 139, Kremstalstraße (blau gefärbt im Verordnungsplan), im Gebiet der Stadtgemeinde Ansfelden, als Landesstraße wird aufgehoben:
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße wirksam, frühestens jedoch mit Verkehrsübergabe der neu herzustellenden Straßenabschnitte (§§ 1 bis 5).
(3) In den Anlagen 1 und 2 ist die Lage der alten Trasse der Landesstraße B 139, Kremstalstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Die Einreihung des folgenden Abschnitts der Landesstraße B 139_15_R1, AST Haid/Zubringer Süd (blau gefärbt im Verordnungsplan), im Gebiet der Stadtgemeinde Ansfelden, als Landesstraße wird aufgehoben:
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Straße als Gemeindestraße wirksam, frühestens jedoch mit Verkehrsübergabe der neu herzustellenden Straßenabschnitte (§§ 1 bis 5).
(3) In der Anlage 2 ist die Lage der alten Trasse der Landesstraße B 139_15_R1, AST Haid/Zubringer Süd (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Die Einreihung des folgenden Abschnitts der Landesstraße L 563, Traunuferstraße (blau gefärbt im Verordnungsplan), im Gebiet der Stadtgemeinde Ansfelden, als Landesstraße wird aufgehoben:
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Straße als Gemeindestraße wirksam, frühestens jedoch mit Verkehrsübergabe der neu herzustellenden Straßenabschnitte (§§ 1 bis 5).
(3) In der Anlage 1 ist die Lage der alten Trasse der Landesstraße L 563, Traunuferstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Im Bereich des Kreisverkehrs „Dammstraße“, werden jene Abschnitte der Landesstraße B 139, Kremstalstraße (gelb gefärbt im Verordnungsplan) und der Landesstraße B 139b Kremstal Straße - Westspange Haid (gelb gefärbt im Verordnungsplan), soweit sie nicht für die neue Trasse der Landesstraße B 139, Kremstalstraße (§ 1 Abs. 1), oder für die neue Trasse der Landesstraße L 563, Traunuferstraße (§ 4 Abs.1), verwendet werden, als Landesstraßen aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe der neu herzustellenden Straßenabschnitte (§§ 1 bis 5) wirksam.
(3) In der Anlage 1 ist die Lage der alten Trassen der Landesstraße B 139, Kremstalstraße (Abs. 1) und der Landesstraße B 139b Kremstal Straße - Westspange Haid (Abs.1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Der zwischen km 14,900 (alt) und km 15,128 (alt) gelegene Abschnitt der Landesstraße B 139, Kremstalstraße (gelb gefärbt im Verordnungsplan) wird, soweit dieser nicht für den neu herzustellenden Radweg verwendet wird, als Landesstraße aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe der neu herzustellenden Straßenabschnitte (§§ 1 bis 5) wirksam.
(3) In der Anlage 2 ist die Lage der alten Trasse der Landesstraße B 139, Kremstalstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Steinkellner
Landesrat
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