LGBLA_OB_20200702_56•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Lehranstalten sowie Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in bestimmten Bezirken in Oberösterreich teilweise geschlossen werden
LGBLA_OB_20200702_56Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Lehranstalten sowie Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in bestimmten Bezirken in Oberösterreich teilweise geschlossen werdenGazette02.07.2020
Auf Grund des § 18 in Verbindung mit § 43 Abs. 4a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:
Die nachfolgenden Regelungen gelten für die politischen Bezirke
Alle Lehranstalten gemäß § 3 Abs. 3 und 4 Z 1 bis 4, 6 und 7 Schulorganisationsgesetz, gemäß Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, gemäß Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz sowie gemäß Privatschulgesetz werden insoweit teilweise geschlossen, als kein ortsgebundener Unterricht stattfindet. Die Lehranstalten bleiben für die Organisation des ortsungebundenen Unterrichts sowie für die Betreuung in der Primarstufe und Sekundarstufe I geöffnet.
(1) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß dem Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - Oö. KBBG bleiben bei entsprechendem Bedarf geöffnet. Um jedoch die Kinderdichte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie die Anzahl der Sozialkontakte zu reduzieren, ist der Betrieb von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen teilweise zu schließen bzw. wie folgt einzuschränken.
(2) Das Betreuungsangebot ist auf jene Kinder einzuschränken, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte beruflich unabkömmlich sind bzw. die keine Möglichkeit einer Betreuung zu Hause haben. Die Betreuung dieser Kinder ist sicherzustellen, wobei eine Bündelung des Angebots eines Rechtsträgers innerhalb der Gemeinde durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister vorgenommen werden kann.
(3) Die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat umgehend die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten über die notwendigen Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 zu informieren und die Meldungen zum Besuch der Einrichtungen oder zur häuslichen Betreuung entgegenzunehmen. Das Betreuungsangebot kann von den Eltern flexibel im Rahmen der bedarfsgerechten Öffnungszeiten in Anspruch genommen werden.
Diese Verordnung tritt mit 3. Juli 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. Juli 2020 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Mag. Haberlander
Landeshauptmann-Stellvertreterin
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