der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. SDLG-Übertragungsverordnung geändert wird
Auf Grund von § 40 Abs. 4 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/2019, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. SDLG-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 65/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2019, wird wie folgt geändert:
Die Tabelle im § 1 wird durch folgenden Eintrag abgeändert und ergänzt:
„Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Eitzing
Ried
August 2020
Suben
Schärding
August 2020“
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2020 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.