der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bau-Übertragungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 40 Abs. 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/2019, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 61/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
In der Tabelle am Ende des § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Unter der Rubrik „Bezirk Kirchdorf“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Schlierbach
Kirchdorf
September 2020
Unter der Rubrik „Bezirk Ried“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Peterskirchen
Ried
September 2020
Unter der Rubrik „Bezirk Rohrbach“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
St. Stefan-Afiesl
Rohrbach
September 2020
Unter der Rubrik „Bezirk Vöcklabruck“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Desselbrunn
Vöcklabruck
September 2020
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2020 in Kraft.