Verordnung
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 109/2019, wird verordnet:
§ 1
(1) Die „Gierer Streuwiese“ in der Gemeinde Roßleithen, politischer Bezirk Kirchdorf, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 1.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
§ 3
Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen die Erhaltung der Feuchtwiese mit ihrem Artenreichtum zu gewährleisten.
§ 4
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:
§ 5
(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die „Gierer-Streuwiese“ in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 40/1995, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
Anlagen