LGBLA_OB_20200930_85•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fischereiverordnung erlassen wird
LGBLA_OB_20200930_85Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fischereiverordnung erlassen wirdGazette30.09.2020
Auf Grund des § 2 Z 5 und 6, des § 8 Abs. 7, des § 11, des § 19, des § 20 Abs. 4, des § 21 Abs. 5, des § 23 Abs. 3, des § 24 Abs. 3, des § 29 Abs. 5 und des § 30 Abs. 1 des Oö. Fischereigesetzes 2020, LGBl. Nr. 41/2020, wird verordnet:
Das Fischereibuch besteht aus dem Hauptbuch, der Urkundensammlung und dem Verzeichnis der Fischereiberechtigten.
(1) Das Hauptbuch ist aus Einlagen zu bilden, die je aus einem A-Blatt und einem B-Blatt bestehen.
(2) Einzutragen sind:
(3) Dem Hauptbuch ist ein Übersichtsplan über die Gewässer im Maßstab 1 : 20.000 sowie ein Gewässerverzeichnis nach dem Muster der Anlage 1 voranzustellen, welches in alphabetischer Reihenfolge und fortlaufend nummeriert die einzelnen Fischwässer (Gewässer) unter Angabe der Ordnungsnummer der jeweils dazugehörenden A- und B-Blätter enthält. Besitzt ein Fischwasser (Gewässer) mehrere Benennungen, so sind die Eintragungen unter dem in den jeweils neuesten staatlichen Landkarten verwendeten Namen vorzunehmen. Bei den sonst gebräuchlichen Namen ist auf die Eintragungen unter diesem Namen zu verweisen. Namenlose Fischwässer (Gewässer) sind im Anschluss an die benannten einzutragen.
(4) Das Hauptbuch selbst ist in Lose-Blatt-Form aus Einlagen zu bilden, die aus je einem A-Blatt und einem B-Blatt nach den Mustern der Anlagen 2 und 3 bestehen.
(5) Die Reihung der A-Blätter erfolgt unter Bedachtnahme auf die Gewässersysteme sowie den Gewässerverlauf und der Folge der einzelnen Fischereirechte entsprechend mit fortlaufender Nummerierung (Ordnungsnummer). Im A-Blatt sind die Grundstücksnummern des Fischwassers (Gewässers) und dessen Begrenzung, gegebenenfalls auch die ortsübliche Benennung anzugeben; bei Gerinnen ferner die Länge und durchschnittliche Breite, bei Wasseransammlungen die Fläche.
(6) Die Eintragung der Fischereiberechtigten einschließlich der dazugehörenden Angaben erfolgt im B-Blatt, das dem jeweiligen A-Blatt unmittelbar anzuschließen und mit derselben Ordnungsnummer zu versehen ist. Bestehen an einem Fischwasser (Gewässer) mehrere Fischereiberechtigte, so ist für jede Fischereiberechtigte bzw. jeden Fischereiberechtigten ein eigenes B-Blatt anzulegen, dem zusätzlich zur Ordnungsnummer eine Subzahl zu geben ist. Der für die Berechtigung maßgebliche Rechtstitel ist anzuführen. Im Fall der Verpachtung ist auch die Pächterin bzw. der Pächter und gegebenenfalls die gemäß § 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020 bestellte Person, bei Verwaltung die Verwalterin bzw. der Verwalter anzuführen.
(7) Die Eintragungen im Hauptbuch haben in Maschinschrift zu erfolgen.
(1) Bei den in die Urkundensammlung aufzunehmenden Urkunden muss es sich um Originalurkunden oder beglaubigte Abschriften handeln. Aufzunehmen sind alle den Bestand oder den Umfang eines Fischereirechts berührenden Urkunden (wie Kauf-, Übergabe-, Schenkungs-, Tausch-, Pachtverträge, Einantwortungsurkunden, gerichtliche und behördliche Entscheidungen bzw. Verfügungen und dergleichen).
(2) Die Aufnahme hat in Umschlägen nach dem Muster der Anlage 4 zu erfolgen. Die Umschläge sind mit der Ordnungsnummer, gegebenenfalls auch der Subzahl der Eintragung im A- bzw. B-Blatt des Hauptbuchs zu versehen und in deren Reihenfolge aufzubewahren.
(1) Das Verzeichnis der Fischereiberechtigten ist in Form einer alphabetisch geordneten Kartei aus halbsteifen Blättern nach den Mustern der Anlagen 5 bis 7 zu führen. Das Verzeichnis besteht aus losen halbsteifen Karteiblättern in der Größe DIN A5 und hat für die Fischereiberechtigte bzw. den Fischereiberechtigten die Farbe Blau, für die Pächterin bzw. den Pächter die Farbe Gelb, sowie für die Verwalterin bzw. den Verwalter die Farbe Rot.
(2) In dieses Verzeichnis sind in Maschinschrift die Fischereiberechtigten, Pächterinnen und Pächter und Verwalterinnen und Verwalter mit Namen und Anschrift einzutragen.
(3) Auf die dazugehörenden Eintragungen im A- und B-Blatt des Hauptbuchs ist durch Angabe der Ordnungsnummern, gegebenenfalls auch der Subzahlen hinzuweisen.
(1) Die Jahresfischerkarten und die Gastfischerkarten sind nach den Mustern der Anlagen 8 und 9 auszustellen.
(2) Die Jahresfischerkarte besteht aus Kunststoff in grünen Farbtönen mit dem Logo des Oö. Landesfischereiverbands (Wassertropfen) als Hintergrund und hat das Format 85,60 mm x 54,00 mm. Sie ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten.
(3) Die Gastfischerkarte besteht aus Karton in grünen Farbtönen mit dem Logo des Oö. Landesfischereiverbands (Wassertropfen) als Hintergrund und hat das Format DIN A6 (148.00 mm x 105,00 mm).
(4) Die Jahresfischerkarte und die Gastfischerkarte tragen auf der Vorderseite jeweils das Landeswappen.
(5) Fischerlegitimationen werden ungültig, wenn Eintragungen, Unterschriften oder die ausstellende Behörde unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder die Besitzerin bzw. den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder sonstige Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(1) Die für den Nachweis der fischereilichen Eignung im Sinn des § 20 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz 2020 erforderliche Unterweisung mit anschließender Prüfung ist vom Oö. Landesfischereiverband durchzuführen. Der Oö. Landesfischereiverband kann das jeweils örtlich zuständige Fischereirevier mit der Durchführung beauftragen.
(2) Im Rahmen der Unterweisung sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die für die Ausübung des Fischfangs erforderlichen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse zu vermitteln.
(3) Die Unterweisung ist in mehrere Vortragsblöcke zu folgenden Fachgebieten aufzuteilen:
(4) Im Anschluss an die Unterweisung wird das vermittelte Wissen im Rahmen einer beim Oö. Landesfischereiverband abzulegenden Prüfung abgefragt. Die Prüfungsfragen haben sämtliche Fachgebiete des Abs. 3 zu umfassen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn zumindest 60 Prozent der Fragen richtig beantwortet wurden.
(5) Zur Unterweisung und anschließenden Prüfung sind nur Personen zugelassen, welche zum Zeitpunkt der Prüfung das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter Fischereiwirtschaft oder zur Meisterin bzw. zum Meister Fischereiwirtschaft (§ 31 Abs. 2 und § 31 Abs. 4 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991), der erfolgreiche Besuch des Gegenstands „Jagd und Fischerei“ an einer höheren land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt gelten als einschlägige Berufsausbildung im Sinn des § 20 Abs. 3 Z 1 Oö. Fischereigesetz 2020.
Der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen über Limnologie, Fischereibiologie, Fischereiwirtschaft, Fischzucht, Hydrobiologie oder Fischkunde an einer Universität oder Fachhochschule gilt als einschlägige fischereifachliche Hochschulausbildung im Sinn des § 20 Abs. 3 Z 2 Oö. Fischereigesetz 2020.
(1) Der für den Nachweis der Pächterfähigkeit im Sinn des § 2 Z 6 Oö. Fischereigesetz 2020 ab 1. Jänner 2022 erforderliche Kurs über die Gewässerbewirtschaftung besteht aus zwei Modulen und kann beim Oö. Landesfischereiverband absolviert werden.
(2) Das Modul A umfasst ein Mindestausmaß von 10 Stunden und folgende Fachgebiete:
(3) Das Modul B besteht in einem praktischen Teil, der ein Mindestausmaß von 3 Stunden umfasst und durch den die erforderlichen Kenntnisse über die Ausübung des Fischfangs mit Netzen vermittelt werden sollen. Dieses Modul ist in Kooperation mit jenem Fischereirevier und unter Leitung von dessen Obfrau bzw. Obmann zu absolvieren, in welchem ein Fischereirecht erstmals bewirtschaftet werden soll. Es ist nur dann zu absolvieren, wenn ein Fischereirecht bewirtschaftet werden soll, in welchem der Netzfischfang aktiv ausgeübt wird.
(4) Über den erfolgreichen Abschluss des Kurses wird nach dessen Absolvierung seitens des Oö. Landesfischereiverbands eine Bestätigung ausgestellt.
(1) Die von der Behörde betrauten und angelobten Fischereischutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes den von der Behörde nach dem Muster der Anlage 10 ausgestellten Dienstausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen sowie ihre Dienstnummer auf Verlangen bekanntzugeben. Der Dienstausweis besteht aus Bondpapier in hellgrauem Farbton im Ausmaß von 148,00 mm x 105,00 mm und ist einmal gefaltet.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben bei Ausübung ihres Dienstes auch das in der Anlage 11 dargestellte und beschriebene Dienstabzeichen deutlich sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen.
(1) Die Fischereischutzprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
(2) Für die Anerkennung von Fischereischutzprüfungen anderer Bundesländer im Sinn des § 24 Abs. 5 Oö. Fischereigesetz 2020 müssen im Rahmen einer Zusatzprüfung ausreichende Kenntnisse des oberösterreichischen Fischereirechts nachgewiesen werden. Diese Zusatzprüfung ist vor einer bzw. einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung abzulegen.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus einer bzw. einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzende bzw. Vorsitzendem und einem weiteren Mitglied, das fachkundig sein muss.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission vorzeitig aus, so ist für die restliche Dauer der vierjährigen Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(5) Zur Vertretung der Mitglieder der Prüfungskommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
Die Prüfungswerberin bzw. der Prüfungswerber hat bei der Prüfung ausreichende Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
(1) Die Fischereischutzprüfung ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr auszuschreiben. Die Prüfungstermine sind von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen.
(2) Um die Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen, die darüber bescheidmäßig zu entscheiden hat. Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer (Jahres)Fischerkarte sind.
(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsorts nachweislich zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, erneut um Zulassung zur Prüfung ansuchen.
(1) Die Fischereischutzprüfung ist öffentlich.
(2) Die Fischereischutzprüfung ist mündlich abzulegen. Die mündliche Prüfung einer Prüfungswerberin bzw. eines Prüfungswerbers darf insgesamt nicht länger als eine Stunde dauern.
(3) Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Sie bzw. er hat dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, hat sie bzw. er nach erfolgter Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung auszuschließen.
(4) Tritt eine Prüfungswerberin bzw. ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird sie bzw. er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Auf Grund des Ergebnisses hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung zu entscheiden, ob die Prüfungswerberin bzw. der Prüfungswerber die Prüfung bestanden hat oder nicht. Im Zweifel gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Das Ergebnis der Beratung ist der Prüfungswerberin bzw. dem Prüfungswerber von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.
(7) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, in der jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personalien der Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber und das Ergebnis der Beratung festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(8) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von vier Monaten wiederholt werden.
Den Prüfungswerberinnen und Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 auszustellen.
(1) Der Oö. Landesfischereiverband hat zumindest ein Mal pro Kalenderjahr eine Fortbildungsveranstaltung für Fischereischutzorgane im Sinn des § 21 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020 anzubieten.
(2) Zum Besuch dieser Fortbildungsveranstaltung sind jedenfalls bestellte und angelobte Fischereischutzorgane berechtigt.
(3) Die Fortbildungsveranstaltung umfasst ein Mindestausmaß von drei Stunden und folgende Fach-gebiete:
(4) Nach vollständiger Absolvierung der Fortbildungsveranstaltung wird seitens des Oö. Landes-fischereiverbands eine Bestätigung über die Teilnahme ausgestellt.
(5) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Fachtagungen des Österreichischen Fischereiverbands ersetzt die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung für Fischereischutzorgane im Sinn dieser Bestimmung. Die Bestätigung über die Teilnahme an einer solchen Fortbildungsveranstaltung oder Fachtagung ist dem Oö. Landesfischereiverband zum Zweck der Anerkennung zu übermitteln.
(1) Die nachstehend genannten Wassertiere (Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln) gelten als heimisch. Für sie werden - soweit sie sich in Fischwässern befinden - folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) festgesetzt:
Wassertier
Schonzeit
Mindestfangmaß(Brittelmaß)
A.
Fische
Aalrutte
(Lota lota)
40 cm
Aitel
(Squalius cephalus)
25 cm
Äsche
(Thymallus thymallus)
30 cm
Bachforelle
(Salmo trutta f. fario)
22 cm
Bachsaibling
(Salvelinus fontinalis)
22 cm
Bachschmerle oder Bartgrundel
(Barbatula barbatula)
10 cm
Barbe
(Barbus barbus)
35 cm
Bitterling
(Rhodeus amarus)
ganzjährig geschont
Brachse
(Abramis brama)
25 cm
Donaukaulbarsch
(Gymnocephalus baloni)
ganzjährig geschont
Donau-Steinbeißer oder Dorngrundel
(Cobitis elongatoides)
ganzjährig geschont
Elritze oder Pfrille
(Phoxinus phoxinus)
8 cm
Flussbarsch
(Perca fluviatilis)
10 cm
Frauennerfling
(Rutilus virgo)
ganzjährig geschont
Giebel
(Carassius gibelio)
25 cm
Goldsteinbeißer
(Sabanejewia balcanica)
ganzjährig geschont
Gründling
(Gobio gobio)
10 cm
Güster
(Blicca bjoerkna)
25 cm
Hasel
(Leuciscus leuciscus)
20 cm
Hecht
(Esox lucius)
60 cm
Huchen
(Hucho hucho)
85 cm
Karausche
(Carassius carassius)
ganzjährig geschont
Karpfen
(Cyprinus carpio)
35 cm
Kaulbarsch
(Gymnocephalus cernuus)
Kesslergründling
(Romanogobio kesslerii)
ganzjährig geschont
Koppe oder Groppe
(Cottus gobio)
8 cm
Laube oder Ukelei
(Alburnus alburnus)
10 cm
Maräne oder Reinanke
(Coregonus spp.)
30 cm
Moderlieschen
(Leucaspius delineatus)
ganzjährig geschont
Nase
(Chondrostoma nasus)
35 cm
Nerfling oder Seider oder Aland
(Leuciscus idus)
ganzjährig geschont
Perlfisch
(Rutilus meidingeri)
ganzjährig geschont
Regenbogenforelle
(Onchorhynchus mykiss)
22 cm
Rotauge
(Rutilus rutilus)
12 cm
Rotfeder
(Scardinius erythrophthalmus)
15 cm
Russnase oder Blaunase
(Vimba vimba)
25 cm
Schied oder Rapfen
(Aspius aspius)
45 cm
Schlammpeitzger
(Misgurnus fossilis)
ganzjährig geschont
Schleie
(Tinca tinca)
25 cm
Schneider
(Alburnoides bipunctatus)
ganzjährig geschont
Schrätzer
(Gymnocephalus schraetser)
ganzjährig geschont
Seeforelle
(Salmo trutta f. lacustris)
50 cm
Seelaube oder Mairenke
(Alburnus mento)
20 cm
Seesaibling
(Salvelinus umbla)
22 cm
Semling oder Hundsbarbe
(Barbus balcanicus)
ganzjährig geschont
Sichling oder Ziege
(Pelecus cultratus)
ganzjährig geschont
Steingressling
(Romanogobio uranoscopus)
ganzjährig geschont
Sterlet
(Acipenser ruthenus)
ganzjährig geschont
Streber
(Zingel streber)
ganzjährig geschont
Strömer
(Telestes souffia)
ganzjährig geschont
Weißflossengründling
(Romanogobio vladykovi)
ganzjährig geschont
Wels oder Waller
(Silurus glanis)
80 cm
Wolgazander
(Sander volgensis)
35 cm
Zander oder Schill
(Sander lucioperca)
50 cm
Zingel
(Zingel zingel)
20 cm
Zobel
(Ballerus sapa)
ganzjährig geschont
Zope
(Ballerus ballerus)
ganzjährig geschont
B.
Neunaugen
Bachneunauge
(Lampetra planeri)
ganzjährig geschont
Ukrainisches Bachneunauge
(Eudontomyzon mariae)
ganzjährig geschont
C.
Krustentiere
Edelkrebs
(Astacus astacus)
männl. 1. Okt. - 31. Dez.
weibl. ganzjährig geschont
12 cm
Steinkrebs
(Austropotamobius torr.)
ganzjährig geschont
D.
Muscheln
Aufgeblasene Flussmuschel
(Unio tumidus)
ganzjährig geschont
Flache Teichmuschel
(Pseudanodonta complanata)
ganzjährig geschont
Flussmuschel
(Unio crassus)
ganzjährig geschont
Flussperlmuschel
(Margaritifera margaritifera)
ganzjährig geschont
Große Teichmuschel
(Anodonta cygnea)
ganzjährig geschont
Malermuschel
(Unio pictorum)
ganzjährig geschont
Teichmuschel
(Anodonta anatina)
ganzjährig geschont.
(2) Die in den einzelnen Fischereiordnungen festgesetzten Schonzeiten und Mindestfangmaße werden durch die Bestimmung des Abs. 1 nicht berührt.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) gelten nicht für Angelteiche im Sinn des § 2 Z 1 Oö. Fischereigesetz 2020.
(4) Alle nicht im Abs. 1 angeführten Wassertiere gelten als nicht heimisch und dürfen nicht bzw. nur mit Bewilligung der Oö. Landesregierung gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020 ausgesetzt werden.
(5) Wassertiere, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einführung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten als invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung gelten, sind sofort nach dem Fang weidgerecht zu töten und dürfen nicht wieder in das Fischwasser zurückgesetzt werden.
In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai ist in den fließenden Taggewässern samt ihren Altarmen und Begleitgerinnen das Fischen mit Stellnetzen, Zugnetzen, Daubeln, Fischreusen und Legschnüren verboten.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 24. Oktober 1983 betreffend Durchführungsbestimmungen zum Oö. Fischereigesetz (Oö. Fischereiverordnung), LGBl. Nr. 97/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/2014, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren auf Ausstellung von Fischerkarten und Fischergastkarten sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(4) Die nach dem Muster der bisherigen Anlagen 8 und 9 ausgestellten Fischerkarten und Fischergastkarten gelten weiter, Fischergastkarten jedoch nur bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.
(5) Die nach dem Muster der bisherigen Anlage 13 ausgestellten Zeugnisse der Fischereischutzorganprüfung sind weiterhin gültig.
(6) Die nach dem Muster der bisherigen Anlage 12 ausgestellten Dienstausweise sind weiterhin gültig.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
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