LGBLA_OB_20200930_90•Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Stadt Linz als Gebiet für Geschäftsbauten
LGBLA_OB_20200930_90Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Stadt Linz als Gebiet für GeschäftsbautenGazette30.09.2020
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2015, wird verordnet:
(1) Die spezifische Eignung des Standorts als Gebiet für Geschäftsbauten wurde im Zuge der Grundlagenforschung im Hinblick auf seine Lage und die zentralörtliche Funktion untersucht.
(2) Auf Grund der Ergebnisse einer gemäß § 8 Z 6 Oö. ROG 1994 durchgeführten überörtlichen Raumverträglichkeitsprüfung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 1522/2, 1526 und 1540/1 (Zone I, 20.097 m²) sowie Nr. 1521/2, 1523, 1524 und Tfl. 1525 (Zone II, 12.657 m²), alle KG Lustenau, Stadtgemeinde Linz, im Gesamtausmaß von 32.754 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten ist eine maximale Gesamtverkaufsfläche von 29.880 m², eingeschränkt auf das Sortiment Möbel einschließlich einschlägiger Waren der Raumausstattung, festzulegen.
(4) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten der Grundstücke Nr. 1521/2, 1523, 1524 sowie Tfl. 1525, alle KG Lustenau (Anlage 1, „Zone II“) ist auf die Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Linz-Umland 3, LGBl. Nr. 98/2018, Bedacht zu nehmen.
(5) In der Anlage 1 ist der Geltungsbereich der Maßnahme dieser Verordnung dargestellt.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt das Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten, LGBl. Nr. 99/2018, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Achleitner
Landesrat
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