Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Hochburg-Ach und Überackern über die Bildung eines Gemeindeverbands („Bauhof Weilhart - Hochburg-Ach-Überackern“) genehmigt wird | Omnilex
LGBLA_OB_20201029_102•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Hochburg-Ach und Überackern über die Bildung eines Gemeindeverbands („Bauhof Weilhart - Hochburg-Ach-Überackern“) genehmigt wird
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Hochburg-Ach und Überackern über die Bildung eines Gemeindeverbands („Bauhof Weilhart - Hochburg-Ach-Überackern“) genehmigt wird
LGBLA_OB_20201029_102Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Hochburg-Ach und Überackern über die Bildung eines Gemeindeverbands („Bauhof Weilhart - Hochburg-Ach-Überackern“) genehmigt wirdGazette29.10.2020
Auf Grund des § 2 Z 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1 und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2019, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung der Gemeinden Hochburg-Ach und Überackern, beide politischer Bezirk Braunau, über die Bildung eines Gemeindeverbands zum Zweck der Errichtung und des Betriebs eines gemeinsamen Bauhofs wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.