Verordnung
Auf Grund der §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:
§ 1Zusätzliche Auflagen für Alten- und Pflegeheime
(1) Das Betreten von stationären Einrichtungen im Sinn des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 (Alten- und Pflegeheime) ist anderen Personen als den dortigen Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Personen die zur Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner und zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs, verboten.
(2) Das Personal der Einrichtungen hat bei Kontakt mit Bewohnerinnen und Bewohnern durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske zu tragen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Besuche im Einvernehmen mit der zuständigen Heimleitung
§ 2Zusätzliche Auflagen für Kranken- und Kuranstalten
(1) Für das Betreten von bettenführenden Kranken- und Kuranstalten gilt § 1 sinngemäß.
(2) Über § 1 Abs. 3 hinaus gilt Abs. 1 nicht:
§ 3Ausnahmen
(1) §§ 1 und 2 gelten nicht für folgende Besuche bzw. Betretungen:
(2) Diese Verordnung gilt nicht
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 10. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 24. November 2020 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Mag. Haberlander
Landeshauptmann-Stellvertreterin