Auf Grund der §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:
§ 1Zusätzliche Auflagen für Betriebsstätten und deren Umgebung
(1) Das Betreten
(2) Abs. 1 gilt auch für Bahnhöfe mit Ausnahme von Reisenden; der Reisezweck ist auf Verlangen gegenüber überprüfenden Organen glaubhaft zu machen.
(3) Abs. 1 und 2 gilt nicht
(4) Abs. 1 erster Satz gilt nicht im Rahmen der zweckentsprechenden Benützung der Sanitäreinrichtungen.
§ 2Ausnahmen
Diese Verordnung gilt nicht
§ 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 13. November 2020 in Kraft.