LGBLA_OB_20201130_114•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 2020 geändert wird
LGBLA_OB_20201130_114Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 2020 geändert wirdGazette30.11.2020
Auf Grund des § 63 Abs. 6 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2020, wird verordnet:
Die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 2020 - Oö. HVO 2020, LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:
Dem § 14 Z 2 wird die Wortfolge „wobei die Pflegedokumentation über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehend nur in einem unbedingt notwendigen Ausmaß zu erfolgen hat,“ angefügt.
§ 16 lautet:
(1) Zur unmittelbaren Pflege sowie sozialen Betreuung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner dürfen nur Personen herangezogen werden, die
(2) Das auf den Mindestpflegepersonalschlüssel des Abs. 3 anrechenbare Personal soll sich neben Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z 3 wie folgt zusammensetzen:
(3) Das Verhältnis der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner in der Langzeitpflege sowie der Personen in der Kurzzeitpflege nach deren aktueller Pflegegeldeinstufung oder der auf Grund des aktuellen Pflege- und Betreuungsaufwands zu erwarteten Pflegegeldeinstufung zur Anzahl des Pflege- und Betreuungspersonals (Mindestpflegepersonalschlüssel) darf jedenfalls folgenden Stand nicht unterschreiten:
(erwartete) Pflegegeldeinstufung
Personaleinheit
Heimbewohnerinnen und Heimbewohner
kein Pflegegeld
1:
24
Stufe 1
1:
12
Stufe 2
1:
7,5
Stufe 3
1:
4
Stufe 4
1:
2,5
Stufe 5
1:
2
Stufe 6
1:
1,5
Stufe 7
1:
1,5
(4) Der Heimträger hat sicherzustellen, dass täglich
(5) In Krisenfällen ist ein Abweichen der in Abs. 1 bis 4 festgelegten Vorgaben nach Anordnung der Aufsichtsbehörde zulässig.“
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Gerstorfer
Landesrätin
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