Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der längere Verkaufstätigkeiten am 12. und 19. Dezember 2020 festgelegt werden | Omnilex
LGBLA_OB_20201211_121•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der längere Verkaufstätigkeiten am 12. und 19. Dezember 2020 festgelegt werden
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der längere Verkaufstätigkeiten am 12. und 19. Dezember 2020 festgelegt werden
LGBLA_OB_20201211_121Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der längere Verkaufstätigkeiten am 12. und 19. Dezember 2020 festgelegt werdenGazette11.12.2020
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der längere Verkaufstätigkeiten am 12. und 19. Dezember 2020 festgelegt werden
Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1Verkaufstätigkeiten
In den in Oberösterreich gelegenen Verkaufsstellen dürfen am Samstag, dem 12. Dezember 2020, und am Samstag, dem 19. Dezember 2020, bis 19:00 Uhr Verkaufstätigkeiten ausgeübt werden.
§ 2Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung tritt mit 12. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 19. Dezember 2020 außer Kraft.