der Oö. Landesregierung, mit der dieOö. Bau-Übertragungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 40 Abs. 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2020, sowie auf Antrag der in Art. I Z 1 genannten Gemeinde, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 61/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 61/2020, wird wie folgt geändert:
In der Tabelle am Ende des § 1 wird unter der Rubrik „Bezirk Vöcklabruck“ folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshaupmannschaft
ab
Weißenkirchen im Attergau
Vöcklabruck
Jänner 2021
Im § 2 wird im zweiten Satz der Klammerausdruck „(§ 15 und §§ 24 bis 50 der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, in der jeweils geltenden Fassung)“ durch den Klammerausdruck „(§ 15 und §§ 24 bis 50 Oö. Bauordnung 1994 sowie § 37b Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994)“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.