LGBLA_OB_20201222_127•Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetz 2020
LGBLA_OB_20201222_127Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetz 2020Gazette22.12.2020
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), LGBl. Nr. 28/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 26/2019, wird wie folgt geändert:
„§ 70
Generelle Rahmenbedingungen für Gesundheitsberufe“
Der Einleitungssatz des § 48b Abs. 1 lautet:
Nach § 48b Abs. 1 Z 1 werden folgende Z 1a und 1b eingefügt:
Im § 48b Abs. 1 Z 3 wird am Satzende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3a angefügt:
Nach § 69 wird folgender § 70 angefügt:
(1) Die Bestimmungen des § 48b Oö. GG 2001 sowie des § 47 Abs. 5 Oö. LVBG sollen für alle in diesen Bestimmungen angeführten Berufsgruppen der pflegerischen, therapeutischen und diagnostischen Berufe möglichst einheitlich gelten, sofern dem zwingende Normen des privaten Arbeitsrechts nicht entgegenstehen.
(2) Für nicht öffentlich Bedienstete von anderen Rechtsträgern als Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden, die in den im § 48b Oö. GG 2001 angeführten Berufen in einer vom Land Oberösterreich nach dem Oö. SHG oder dem Oö. ChG anerkannten Einrichtung einschließlich mobiler Dienste beschäftigt sind, ist im Wege der Finanzierung der jeweiligen Rechtsträger durch die Gebietskörperschaften sicherzustellen, dass den Beschäftigten die im Abs. 1 genannten Ansprüche so gewährt werden, dass das Grundgehalt einschließlich der Erhöhung des Grundgehalts (Pflegezuschlag) sowie das Urlaubsausmaß mindestens dem Niveau der öffentlich Bediensteten entspricht.
(3) Alle Bediensteten in den im Abs. 1 genannten Gesundheitsberufen haben das Recht eine Vollzeitbeschäftigung in einer gleichwertigen Verwendung zu beantragen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen nicht gefährdet wird (insbesondere in Hinblick auf die Größe der Einheit), die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gewährleistet bleibt und bei öffentlichen Bediensteten die Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes im geltenden Stellenplan vorgesehen ist.“
Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:
Der Einleitungssatz des § 34c lautet:
Nach § 34c Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
Im § 34c Z 3 wird am Satzende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
„§ 236
Generelle Rahmenbedingungen für Gesundheitsberufe“
Der Einleitungssatz des § 193a Abs. 1 lautet:
Nach § 193a Abs. 1 Z 1 werden folgende Z 1a und 1b eingefügt:
Im § 193a Abs. 1 Z 3 wird am Satzende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
Nach § 235 wird folgender § 236 angefügt:
(1) Alle Bediensteten in den im § 193a genannten Gesundheitsberufen haben das Recht eine Vollzeitbeschäftigung in einer gleichwertigen Verwendung zu beantragen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen nicht gefährdet wird (insbesondere in Hinblick auf die Größe der Einheit), die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gewährleistet bleibt und bei öffentlichen Bediensteten die Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes im geltenden Stellenplan vorgesehen ist.
(2) § 191 Abs. 1 Oö. GDG 2002 sowie § 4 Abs. 1 Oö. GBG 2001 sind für die Neufestsetzung oder Änderung von Nebengebühren für kurzfristiges Einspringen von Bediensteten in Gesundheitsberufen nach Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Das Ergebnis einer solchen Vereinbarung einschließlich der für die Durchführung notwendigen Rahmenbedingungen kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen.“
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
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