Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 und des § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:
§ 1Speisen- und Getränke-Abholungsverbot in Schigebieten
Die Abholung von Speisen und Getränken ist bei solchen Betriebsstätten des Gastgewerbes in Schigebieten unzulässig, die durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden können, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers oder der Straßenerhalterin bzw. des Straßenerhalters unabhängig ist.
§ 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 24. Dezember 2020 in Kraft und mit 18. Jänner 2021 außer Kraft.