der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 88/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/2020, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung, LGBl. Nr. 134/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird vor dem Gemeindenamen „Bad Goisern am Hallstättersee“ der Gemeindename „Altmünster“ sowie ein Beistrich und vor dem Gemeindenamen „Innerschwand“ der Gemeindename „Hallstatt“ sowie ein Beistrich eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.