der Oö. Landesregierung, mit der die Traunsee-Bojenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs. 5 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2020, wird verordnet:
Artikel I
Die Traunsee-Bojenverordnung, LGBl. Nr. 56/1986, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 99/2014, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 2 wird in der Zone 6 die höchstzulässige Anzahl der Bojen von „20“ durch „22“, in der Zone 15 die höchstzulässige Anzahl von „8“ durch „10“ und in der Zone 19 die höchstzulässige Anzahl von „10“ durch „12“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.