Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Gemeinde Tumeltsham als Gebiet für Geschäftsbauten
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Die spezifische Eignung des Standorts als Gebiet für Geschäftsbauten wurde im Zuge der Grundlagenforschung im Hinblick auf seine Lage und die zentralörtliche Funktion untersucht.
(2) Auf Grund der Ergebnisse einer gemäß § 8 Z 6 Oö. ROG 1994 durchgeführten überörtlichen Raumverträglichkeitsprüfung wird festgestellt, dass die Widmung des Grundstücks Nr. 244/7, KG Rabenberg, Gemeinde Tumeltsham, im Gesamtausmaß von 13.449 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten ist eine maximale Gesamtverkaufsfläche von 3.950 m² festzulegen, wobei das Warenangebot auf „Bau-, Garten- und Heimwerkerfachmarkt“ einzuschränken ist.
(4) In der Anlage ist der Geltungsbereich der Maßnahmen dieser Verordnung dargestellt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt das Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten, LGBl. Nr. 138/2015, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Achleitner
Landesrat
Anlage