LGBLA_OB_20210429_41•Oö. Kommunales-Beschäftigungsprogramm-Verordnung
LGBLA_OB_20210429_41Oö. Kommunales-Beschäftigungsprogramm-VerordnungGazette29.04.2021
Auf Grund des § 4 Abs. 2, § 16 Abs. 2 Z 5 iVm. Abs. 3 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 127/2020, wird verordnet:
(1) Mit Personen, die vom Arbeitsmarktservice Oberösterreich als langzeitbeschäftigungslos vorgemerkt sind, kann eine Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) bzw. ein Gemeindeverband - wenn das Land Oberösterreich und das Arbeitsmarktservice Oberösterreich die entsprechende Maßnahme im Einzelfall fördern - ein Ausbildungsverhältnis als Praktikantin bzw. Praktikant abschließen, um diesen eine Praxisausbildung und damit die Reintegration in die Arbeitswelt zu erleichtern.
(2) Die Vereinbarung über das Praktikum ist höchstens auf die Dauer von zwölf Monaten abzuschließen und soll eine Praxisausbildung im Ausmaß von 1.650 Nettopraktikumsstunden umfassen.
(3) Beim Praktikum handelt es sich um kein Dienstverhältnis, sondern um ein Ausbildungsverhältnis.
(4) Ein Praktikum nach dieser Verordnung darf längstens bis 31. Dezember 2021 abgeschlossen werden.
(1) Der Praktikantin bzw. dem Praktikanten gebührt für die Dauer des Praktikums ein monatlicher Ausbildungsbeitrag in der Höhe des Betrags der Funktionslaufbahn (GD) 23, Gehaltsstufe 1. Der Anspruch auf einen Ausbildungsbeitrag beginnt mit dem Tag des Praktikumsantritts und endet mit der Beendigung des Praktikumsverhältnisses. Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für einen Teil des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsbezugs durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. Der Ausbildungsbeitrag ist für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Praktikumsverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. Es gilt die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift mit Ausnahme des 5., 6. und 7. Abschnitts.
(2) Es gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Ausbildungsbeitrags, der für den Monat der Auszahlung zusteht. Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November gemeinsam mit dem Ausbildungsbeitrag auszuzahlen.
(3) Es steht der Praktikantin bzw. dem Praktikanten frei, während ihres bzw. seines Praktikums mit der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten gesamt 200 Stunden (bei zwölfmonatiger Dauer) zu vereinbaren, an denen sie bzw. er an der Dienststelle nicht anwesend sein muss.
(4) Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung durch Unfall oder Krankheit gilt § 181 Abs. 1 und 5 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag nach Abs. 1 bis zur Dauer von höchstens 20 Kalendertagen besteht.
(5) Auf Praktikantinnen bzw. Praktikanten nach dieser Verordnung sind die §§ 5 und 7a, § 81 Abs. 1 bis 4, §§ 82 und 85, § 144 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 177 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 127/2020, sinngemäß anzuwenden.
(6) Im Ausbildungszeitraum sind keine Mehrleistungen vorgesehen. Etwaige anfallende zeitliche Mehrleistungen sind durch Freizeit im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen.
(7) Nach Beendigung des Praktikums ist der Praktikantin bzw. dem Praktikanten von der jeweiligen Gemeinde bzw. vom jeweiligen Gemeindeverband eine Beurteilung über die Dauer, Art und Inhalte des Praktikums zur Verfügung zu stellen.
(1) Das Praktikum endet
(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 2 beendet das Praktikum vorzeitig und ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Praktikums bekanntzugeben.
(3) Das Praktikum endet automatisch nach dem zwölfmonatigen Zeitraum. Die Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Ausbildungs- oder in ein Dienstverhältnis ist nicht möglich.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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