Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe geändert wird | Omnilex
LGBLA_OB_20210608_54•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe geändert wird
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe geändert wird
LGBLA_OB_20210608_54Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe geändert wirdGazette08.06.2021
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG), LGBl. Nr. 107/2019, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 6/2020, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 126/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 Z 33 wird der Verweis „COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021“ durch den Verweis „COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2021“ ersetzt.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 33 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.