Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Halbtrockenrasen Fuchsenmutter“ in der Gemeinde Leonding als Naturschutzgebiet festgestellt wird | Omnilex
LGBLA_OB_20210615_59•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Halbtrockenrasen Fuchsenmutter“ in der Gemeinde Leonding als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Halbtrockenrasen Fuchsenmutter“ in der Gemeinde Leonding als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBLA_OB_20210615_59Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Halbtrockenrasen Fuchsenmutter“ in der Gemeinde Leonding als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette15.06.2021
der Oö. Landesregierung, mit der der „Halbtrockenrasen Fuchsenmutter“ in der Gemeinde Leonding als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Der „Halbtrockenrasen Fuchsenmutter“ in der Gemeinde Leonding, politischer Bezirk Linz-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 1.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.