der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bau-Übertragungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 40 Abs. 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2020, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinde, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 61/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2021, wird wie folgt geändert:
In der Tabelle am Ende des § 1 wird unter der Rubrik „Bezirk Eferding“ folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Haibach ob der Donau
Eferding
Juli 2021
Im § 3 Abs. 2 wird im Klammerausdruck das Zitat „§ 25 Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „§ 24a Z 2 und 3“ ersetzt.