LGBLA_OB_20210712_68•Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2021
LGBLA_OB_20210712_68Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2021Gazette12.07.2021
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Sozialberufegesetz (Oö. SBG), LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:
§ 44a
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 44b
Berufsausbildung
§ 44c
Berufsausübung“
Im Inhaltsverzeichnis werden im IV. Teil die Überschrift „4. HAUPTSTÜCK“ als „5. HAUPTSTÜCK“ und die Überschrift „5. HAUPTSTÜCK“ als „6. HAUPTSTÜCK“ neu nummeriert.
Im Inhaltsverzeichnis werden im IV. Teil nach § 50 folgende Einträge eingefügt:
§ 50a
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 50b
Berufsausbildung
§ 50c
Berufsausübung“
§ 1 Z 2 lautet:
Im § 10 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 57/2008“ durch die Wortfolge „des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 2 wird nach dem Wort „Heimhilfe“ die Wortfolge „und in der Alltagsbegleitung“ eingefügt.
Im § 10 Abs. 3 wird nach dem Wort „Sehfrühförderung“ die Wortfolge „, in der Frühen Kommunikationsförderung“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 1 Z 2, § 21 Abs. 1 Z 2, § 33 Abs. 1 und § 64 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Pflegehilfe“ durch das Wort „Pflegeassistenz“ ersetzt und die Wortfolge „, i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2008“ gestrichen.
Im § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 63 Abs. 3, 5 und 7 wird jeweils das Wort „Pflegehilfe“ durch das Wort „Pflegeassistenz“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 4 wird das Wort „Pflegehilfeausbildung“ durch das Wort „Pflegeassistenz-Ausbildung“ ersetzt.
Dem § 39 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Sehfrühförderung und die Frühe Kommunikationsförderung.“
„(3) Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Frühförderung und die Frühe Kommunikationsförderung.“
(1) Das Berufsbild der Frühen Kommunikationsförderung umfasst die frühzeitige Förderung nichtsprechender Kinder mit Beeinträchtigungen und Kinder, bei denen die Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer erheblichen sprachlichen Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Frühen Kommunikationsförderung umfasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen.
(3) Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Frühförderung und die Sehfrühförderung.
(1) Die Ausbildung in der Frühen Kommunikationsförderung ist durch Absolvierung einzelner Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 184 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 40 Stunden Praxis.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfelder zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(1) Die Berufsausübung in der Frühen Kommunikationsförderung setzt die Vollendung des 22. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Frühen Kommunikationsförderers oder einer Frühen Kommunikationsförderin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Einbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Frühe Kommunikationsförderer oder Frühe Kommunikationsförderinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 32 Stunden zu absolvieren.“
Im IV. TEIL wird das 4. HAUPTSTÜCK „PEER-BERATUNG“ zum 5. HAUPTSTÜCK und das 5. HAUPTSTÜCK „SOZIALPÄDAGOGISCHE FACHBETREUUNG IN DER KINDER- UND JUGENDHILFE“ zum 6. HAUPTSTÜCK.
Nach § 50 wird folgendes 7. HAUPTSTÜCK eingefügt:
(1) Das Berufsbild der Alltagsbegleitung umfasst
(2) Angehörige dieses Berufsbilds führen auf Grund von Anordnungen von Menschen mit Begleitungs- und Betreuungsbedarf oder Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe eigenverantwortlich Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 Z 1 und 2 durch.
(1) Die Ausbildung zum Alltagsbegleiter oder zur Alltagsbegleiterin ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 152 Unterrichtseinheiten Theorie und 80 Stunden Praxis.
(2) Die theoretische Grundausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfeldern zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung ist in teilstationären oder stationären Einrichtungen zu absolvieren. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
(1) Die Berufsausübung in der Alltagsbegleitung setzt die Vollendung des 16. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Alltagsbegleiters oder einer Alltagsbegleiterin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Alltagsbegleiter und Alltagsbegleiterinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von 16 Stunden zu absolvieren.“
„(1) Für die Durchführung der Ausbildung zu einem oder mehreren Sozialberufen nach diesem Landesgesetz bedarf die Bildungseinrichtung der Bewilligung durch die Behörde.“
§ 53 Abs. 1 Z 1 lit. d bis g lauten und lit. h und i werden angefügt:
§ 55 Abs. 2 Z 1 lautet:
Dem § 55 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Abhaltung von praktischen Unterrichtseinheiten für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder ist zwischen Montag und Sonntag zulässig. Die wöchentliche Ausbildungszeit darf 40 theoretische und praktische Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. Die wöchentliche Ausbildungszeit kann aus organisatorischen Gründen überschritten werden; dabei darf die wöchentliche Ausbildungszeit im Durchrechnungszeitraum von einem Monat 40 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten.“
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
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