LGBLA_OB_20210729_75•Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2021
LGBLA_OB_20210729_75Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2021Gazette29.07.2021
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2015, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird im § 2 nach dem Wort „Hunderegister“ die Wortfolge „; Verarbeitung personenbezogener Daten“ ergänzt.
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 8:
„Örtliches Hundehalteverbot und sonstige behördliche Anordnungen“
„zum Ortsgebiet gehören auch Park- und Sportanlagen;“
In der Überschrift von § 2 wird nach dem Wort „Hunderegister“ die Wortfolge „; Verarbeitung personenbezogener Daten“ ergänzt.
Im § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat)“.
Im § 2 Abs. 2 Z 1 entfällt das Wort „und“; nach dem Klammerausdruck wird ein Strichpunkt ergänzt.
Im § 2 Abs. 2 Z 2 wird der Punkt nach dem Wort „besteht“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
Im § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „binnen eines Jahres“ durch die Wortfolge „innerhalb von sechs Monaten“ und die Wortfolge „dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat)“ durch die Wortfolge „der Gemeinde“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Die Gemeinde kann diese Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, sofern der Hundehalter oder die Hundehalterin die Ausbildung gemäß § 4 Abs. 2 bereits begonnen hat und glaubhaft macht, warum sie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist beendet werden kann.“
Im § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat)“ durch die Wortfolge „der Gemeinde“ ersetzt.
§ 2 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Diese hat, sofern es sich um einen auffälligen Hund handelt, die Gemeinde des Hauptwohnsitzes eines neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin darüber zu informieren.“
Im § 2 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.
Nach § 2 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) Die Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die in den Meldungen enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß § 2 Abs. 1 und 2 zu verarbeiten (Hunderegister).
(7) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
(8) Die Landesregierung übt die Funktion der datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiterin aus.“
Im § 2a Abs. 3 wird die Wortfolge „vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin“ durch die Wortfolge „von der Gemeinde“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1b wird folgender Satz angefügt:
„Die Versicherungen haben für den Fall, dass die erforderliche Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro für den Hund nicht mehr besteht, diesen Umstand der örtlich zuständigen Gemeinde unter Angabe des Namens und des Wohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin zu melden.“
Im § 3 Abs. 3 wird nach dem Wort „beaufsichtigen“ die Formulierung „, verwahren“ eingefügt.
Im § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Diese Ausbildung ist vom künftigen Hundehalter oder von der künftigen Hundehalterin vor Anschaffung eines Hundes zu absolvieren. Die allgemeine Sachkunde ist eine theoretische Ausbildung von mindestens sechs Stunden und hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen: Allgemeine Anforderungen an Haltung und Pflege von Hunden; Wesen, Verhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden; Beratung betreffend Rassewahl, Anschaffung und Kosten von Hunden; Erziehung und Ausbildung von Hunden; Gefahrenquellen und Gefahrenvermeidung im Umgang mit Hunden; Rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung.“
„Diese Ausbildung ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin gemeinsam mit dem betreffenden Hund zu absolvieren. Die erweiterte Sachkunde besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil von insgesamt mindestens zehn Stunden und hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen: Lernverhalten bei Hunden; die Sprache des Hundes; Stress bei Hunden; die richtige Beschäftigung mit dem Hund; Leinenführigkeit, Sitz- und Freifolgeausbildung unter besonderer Berücksichtigung der Bewältigung von Stresssituationen.“
„(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Inhalt, Umfang, Prüfungs- und Abschlussmodalitäten der Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 zu erlassen. Sie kann dabei unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsinhalte bestimmte Ausbildungen festlegen, bei deren Absolvierung die nötige Sachkunde gemäß Abs. 1 oder 2 angenommen werden kann. Für Menschen mit Behinderung ist die mögliche Erbringung erforderlicher Wissensnachweise mittels abweichender, der jeweiligen Form der Behinderung angemessener Prüfungsmethoden vorzusehen.“
„(4) Die Landesregierung hat das Recht, bei Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 anwesend zu sein und deren Inhalte auf die Übereinstimmung mit der zuvor genannten Verordnung zu kontrollieren.
(5) Jene Einrichtungen, welche Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 organisieren und durchführen, sind ermächtigt, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.“
(1) Die Verlässlichkeit eines Hundehalters oder einer Hundehalterin ist gegeben, solange nicht bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er oder sie - unabhängig vom Besitz der nötigen Sachkunde - nicht in der Lage ist, einen Hund so zu halten, dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten, sofern die rechtskräftige Verurteilung bzw. Bestrafung noch nicht getilgt ist, insbesondere:
(2) Zur Feststellung der Verlässlichkeit eines bestimmten Hundehalters oder einer bestimmten Hundehalterin hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.“
„(1a) Auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.“
§ 6 Abs. 4 Z 3 lautet:
Im § 6 Abs. 5 Z 2 wird nach der Wortfolge „speziell ausgebildeten“ die Wortfolge „oder sich in Ausbildung befindlichen“ eingefügt.
Im § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat)“ durch die Wortfolge „der Gemeinde“ ersetzt und die Wortfolge „er oder“ gestrichen.
Im § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (der Magistrat)“ durch die Wortfolge „die Gemeinde“ und das Wort „einjährigen“ durch das Wort „sechsmonatigen“ ersetzt.
Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für den Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 gilt § 2 Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß.“
(1) Die Gemeinde hat die Hundehaltung in Gebäuden oder Wohnungen einschließlich deren Nebenräume (zB Keller- und Dachbodenräume) oder auf anderen bestimmten Grundflächen (zB Betriebsgelände) mit Bescheid zu untersagen, wenn durch die Hundehaltung andere Personen gefährdet oder über das örtlich zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Dieses Hundehalteverbot kann unabhängig vom Vorliegen der Haltereigenschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 auch Personen gegenüber ausgesprochen werden, die den Hund bzw. die Hunde tatsächlich beaufsichtigen, verwahren oder führen.
(2) Sofern der Gefährdung oder Belästigung gemäß Abs. 1 mit gelinderen Mitteln wirksam begegnet werden kann, hat die Gemeinde im Sinn der Verhältnismäßigkeit sonstige Anordnungen, wie zB eine Beschränkung der Anzahl der gehaltenen Hunde oder den Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2, bescheidmäßig zu treffen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.“
Im § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (Der Magistrat)“ durch die Wortfolge „Die Gemeinde“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat)“ durch die Wortfolge „der Gemeinde“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (der Magistrat)“ durch die Wortfolge „die Gemeinde“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 4 zweiter Satz entfällt nach dem Wort „sonst“ das Wort „zu“.
§ 9 Abs. 4 dritter Satz entfällt.
Im § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (den Magistrat)“ durch die Wortfolge „die Gemeinde“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Einleitung“ die Wortfolge „oder Durchführung“ eingefügt, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
Im § 14 Abs. 2 wird nach der Paragraphenbezeichnung „§ 6 Abs. 1“ die Absatzbezeichnung „, 1a“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 1 Z 1a wird nach der Paragraphenbezeichnung „§ 2 Abs. 2“ die Ziffernbezeichnung „Z 1 oder 2“ eingefügt.
Nach § 15 Abs. 1 Z 1a werden folgende Z 1b und 1c eingefügt:
Im § 15 Abs. 1 Z 5 wird nach der Paragraphenbezeichnung „§ 6 Abs. 1“ die Absatzbezeichnung „, 1a“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (den Magistrat) der Gemeinde“ durch die Wortfolge „die Gemeinde“ ersetzt.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ausnahme von Art. I Z 14 am 1. September 2021 in Kraft.
(2) Art. I Z 14 tritt am 1. September 2022 in Kraft.
(3) Ausbildungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2015, sind vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß Abs. 1 abzuschließen.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
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