LGBLA_OB_20210729_77•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019 geändert wird
LGBLA_OB_20210729_77Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019 geändert wirdGazette29.07.2021
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 1 und 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 110/2019, wird verordnet:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Miet(kauf)wohnungen und Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019), LGBl. Nr. 118/2018, wird wie folgt geändert:
„(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens kann betragen:
„Die Annuitäten betragen in der ersten und zweiten Stufe und beim Altersgerechten Wohnen jeweils anfänglich 1,5 % und steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend den in der Anlage 1 und 2 dargestellten Annuitätenplänen. In der dritten Stufe beträgt die Annuität 2,650 % in den Jahren 1 bis 25 und 5,049 % in den Jahren 26 bis 37.
„(1) Die Gesamtbaukosten werden insofern begrenzt, als die Finanzierungsbelastungen aus den Baukosten (ohne allfälligen Anteil für die Garage), bestehend aus der Summe der Annuitäten für das Landesdarlehen, für das Hypothekardarlehen (abzüglich allfälliger Annuitätenzuschüsse) sowie für die Eigenmittel des Bauträgers den Wert von 4,70 Euro pro m² und Monat (= Belastungsobergrenze) in der ersten Stufe, den Wert von 4,90 Euro pro m² und Monat in der zweiten Stufe und den Wert von 6,10 Euro pro m² und Monat in der dritten Stufe nicht übersteigen dürfen.
(2) Abweichend von Abs. 1 wird beim Altersgerechten Wohnen die Belastungsobergrenze mit 4,20 Euro pro m² und Monat festgelegt.“
„Zur Bestimmung der Belastungsobergrenze während der Förderungslaufzeit wird die Belastungsobergrenze in der ersten und zweiten Stufe sowie beim Altersgerechten Wohnen mit 1,5 % pro Jahr in den ersten 15 Jahren und mit 2 % pro Jahr danach dynamisiert.“
„(4) Wenn das Wohnhaus in einem Siedlungsschwerpunkt errichtet wird, erhöht sich das Förderungsdarlehen um 15 Euro je m² geförderter Fläche bei einem Gesamtwert der Siedlungsschwerpunktfaktoren „sehr gut“ oder „gut“ nach den Richtlinien „Wege zur Wirtschaftlichkeit“.“
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Abweichend davon kann auf Ansuchen, die vor diesem Datum eingelangt sind und für die noch keine Förderzusicherung vorliegt, ebenso diese Verordnung angewendet werden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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