LGBLA_OB_20210729_79•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018 geändert wird
LGBLA_OB_20210729_79Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018 geändert wirdGazette29.07.2021
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 3 und 5 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 110/2019, wird verordnet:
Die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018, LGBl. Nr. 54/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 116/2019, wird wie folgt geändert:
(1) Als Basisförderung wird ein Zuschuss in Höhe von 10.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 75.000 Euro gewährt. Fördererhöhungen sind gemäß Abs. 2 bis 7 sowie § 6 möglich.
(2) Für jedes Kind, das zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers gemeldet ist, wenn die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer oder die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner für das Kind Familienbeihilfe bezieht, wird ein Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 15.000 Euro gewährt. Wenn das Kind im Sinn des § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2020, erheblich behindert ist, wird ein Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 20.000 Euro gewährt. Bei der Variante der variablen Verzinsung gilt dies auch für Kinder, die innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung geboren werden, sofern der Antrag innerhalb eines Jahres ab Datum der Geburt des Kindes gestellt wird.
(3) Bei der Errichtung einer zweiten Wohnung wird ein Zuschuss in Höhe von 3.500 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 25.000 Euro gewährt.
(4) Bei der Errichtung von Reihenhäusern oder Doppelhäusern wird ein Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 20.000 Euro gewährt, sofern die Anlage aus mindestens drei Reihenhäusern oder zwei Doppelhäusern besteht, deren zugeordnetes Grundstück einschließlich der verbauten Fläche im Durchschnitt für jedes Eigenheim der Gesamtanlage 400 m² nicht übersteigt. Die Reihenhäuser und Doppelhäuser müssen über eine zusammenhängende thermische Hülle verfügen.
(5) Bei der Errichtung von mindestens drei Reihenhäusern oder mindestens zwei Doppelhäusern in der Form eines Mietkaufs wird ein Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 20.000 Euro gewährt. Eine Erhöhung der Förderung gemäß Abs. 4 erfolgt nicht. Für jedes Kind, das innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung geboren wird, wird der Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro bzw. 2.500 Euro im Sinn des Abs. 2 als Barwert abgegolten, sofern der Antrag innerhalb eines Jahres ab Erstbezug bzw. ab Datum der Geburt des Kindes gestellt wird. Ausgangsbasis für die Berechnung ist der Laufzeitbeginn des geförderten Darlehens. Der Barwert ist mit einem Abzinsungsfaktor von 4 Prozentpunkten zu rechnen und wird ab dem zweiten Kind ausbezahlt.
(6) Wenn der Zugang zum Wohnhaus, zum Wohn- und Schlafraum, zum WC, zur Dusche und Küche in der Eingangsebene barrierefrei errichtet wird, wird ein Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 5.000 Euro gewährt. Die Installationen im Sanitär- und Badbereich müssen so ausgeführt werden, dass eine nachträgliche rollstuhlgerechte Nutzung ohne weitergehende bauliche Maßnahmen möglich ist. Eine Verlegung von Sanitäranschlüssen und Leitungen darf nicht erforderlich sein. Die Türen müssen eine Durchgangslichte von mindestens 80 cm haben.
(7) Wenn das Wohnhaus in einem Siedlungsschwerpunkt errichtet wird, wird ein Zuschuss in Höhe von 500 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 3.000 Euro gewährt.
(8) Die Eigenheimförderung gemäß Abs. 1 und 3 kann auch in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Bauzuschusses in Höhe von 36 % des nicht rückzahlbaren Zuschusses zu einem Hypothekardarlehen gewährt werden.“
Im § 3 Abs. 1 wird nach der Zahl „20“ die Wortfolge „oder 25“ eingefügt.
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Zuschuss wird, aufgeteilt auf eine Laufzeit von 20 Jahren, jedoch längstens bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens, in gleich hohen Teilbeträgen monatlich ausbezahlt.“
„(4) Die Fixverzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt bei einer Laufzeit von 20 Jahren auf Basis des 12Yr-EUR-Swapsatzes (11 Uhr-Fixing) und bei einer Laufzeit von 25 Jahren auf Basis des 15Yr-EUR-Swapsatzes (11 Uhr-Fixing). Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des Monats der Zusicherung zuzüglich eines Aufschlags von höchstens 125 Basispunkten. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.“
Im § 3 entfällt Abs. 5.
Im § 3 wird dem Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Bei der Errichtung von Reihenhäusern oder Doppelhäusern in der Form eines Mietkaufs darf die Verzinsung des Hypothekardarlehens höchstens 100 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen. Von der Förderwerberin bzw. dem Förderwerber sind drei aktuelle Vergleichsangebote für das aufzunehmende Hypothekardarlehen vorzulegen.“
Im § 6 lautet die Überschrift „Mögliche energietechnische Förderzuschläge“.
§ 6 Abs. 1 lautet:
(1) Bei Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe an der thermischen Hülle (davon ausgenommen sind erdberührte Dämmschichten) wird ein Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 15.000 Euro gewährt.“
„Bei Gebäuden, die untenstehende energetische Anforderung unabhängig des gewählten Nachweisweges „Heizwärmebedarf HWB“ oder „Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE“ erfüllen, erhöht sich das Ausmaß der Förderung gemäß § 2 Abs. 1 und 5 beim Niedrigenergiehaus um 800 Euro Zuschuss zu einem Darlehen in Höhe von 5.000 Euro und beim Optimalenergiehaus um weitere 800 Euro Zuschuss zu einem weiteren Darlehen in Höhe von 5.000 Euro:“
„Die Einkommensgrenzen gemäß Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012 gelten für die Errichtung der zweiten Wohnung nicht, außer die nahestehende Person ist grundbücherliche Eigentümerin bzw. grundbücherlicher Eigentümer.“
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Förderwerberinnen bzw. Förderwerber, deren Ansuchen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2021 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, können ihr Ansuchen auch auf die Rechtslage auf Grund der Oö. Eigenheim-Verordnung 2018 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 116/2019 stützen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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