LGBLA_OB_20210907_91•Oö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2021
LGBLA_OB_20210907_91Oö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2021Gazette07.09.2021
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 110/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu den §§ 10 und 16 auf „Zuschüsse zu einem Darlehen“ geändert.
Im Inhaltsverzeichnis entfällt das V. Hauptstück mit § 22.
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag beim VIII. Hauptstück:
Im § 1 Abs. 1 entfällt die Z 3.
Im § 2 Z 6 wird die Wortfolge „Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse“ durch das Wort „Zuschüsse“ ersetzt.
Im § 2 Z 8 lit. c wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „oder als Kellerersatzräume dienen“ eingefügt.
§ 2 Z 11 lautet:
-abzüglich der Einkommensteuer, der Lohnsteuer, der Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988, eines Familienbonus nach § 33 Abs. 3a EStG 1988 bzw. Kindermehrbetrags, sowie einer Abfertigung gemäß § 67 EStG 1988 und eines auf Grund sozialversicherungs- bzw. pensionsrechtlicher Vorschriften gewährten Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus;
-unter Hinzurechnung der bei der Einkommensermittlung abgezogenen steuerfreien Beträge gemäß § 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag), § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), §§ 34 und 35 EStG 1988 (außergewöhnliche Belastungen), § 24 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 EStG 1988 (Veräußerungsgewinne für Betriebe bzw. Beteiligungen), § 41 Abs. 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) und der gemäß § 105 EStG 1988 Inhaberinnen und Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen gewährten Freibeträge;
-ohne Anrechnung laufender oder vortragsfähiger Verluste und ohne Anrechnung von Waisenrenten und von Unterhaltsansprüchen für Kinder, wobei hinsichtlich der Wohnbeihilfe die Bestimmungen des § 23 Abs. 5 maßgeblich sind;
-bei Einkünften nach den §§ 22 und 23 EStG der wirtschaftliche Reingewinn (Betriebsergebnis nach Abzug der Einkommensteuer und öffentlichen Abgaben) oder die Privatentnahmen, wenn sie den Betriebsgewinn übersteigen, nach Abzug der Einkommensteuer und öffentlichen Abgaben;
-bei pauschalierten Land- und Forstwirten 55 % des zuletzt festgestellten Einheitswertes;
-bei der Errichtungs- und der Sanierungsförderung die Summe der Einkommen der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers und des bzw. der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. Ehegattin, Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin oder eingetragenen Partners bzw. Partnerin;
-bei der Wohnbeihilfe die Summe der Einkommen der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers und der mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wobei Einkünfte von Personen, für die Familienbeihilfe bezogen wird sowie Einkünfte aus Präsenz- oder Zivildienst unberücksichtigt bleiben;“
Im § 2 Z 13 lit. c wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „volljährig“ ersetzt.
Im § 2 Z 13 lit. d lautet der erste Satzteil:
„deren Jahreshaushaltseinkommen bei Eigenheimen und Reihenhäusern (im Eigentum) zum Zeitpunkt der Antragstellung, bei Eigentumswohnungen zum Zeitpunkt der Förderungszusicherung sowie bei Mietwohnungen und Reihenhäusern (in der Form eines Mietkaufs) zum Zeitpunkt der Wohnungsvergabe bzw. des Bezugs der Wohnung die vom Land durch Verordnung (§ 33 Abs. 1 Z 11) festzulegenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt;“
§ 6 Abs. 3 Z 3 lautet:
Im § 7 werden nach dem Abs. 1a folgende Abs. 1b und 1c eingefügt:
„(1b) Abweichend von Abs. 1 Z 2 kann die Überlassung von geförderten Wohnungen oder Wohnhäusern auch an Träger einer Einrichtung im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes (Oö. ChG), die Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 Z 4 iVm. § 12 Oö. ChG erbringen, erfolgen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass von diesen Trägern kein höherer Betrag als der sich aus dem Hauptmietvertrag ergebende Wohnungsaufwand verrechnet wird und von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern die Voraussetzungen des § 2 Z 13 lit. a erfüllt werden, wobei die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten.
(1c) Abweichend von Abs. 1 Z 2 kann die Überlassung von geförderten Wohnungen oder Wohnhäusern auch an Träger einer Einrichtung, die Leistungen nach § 21 Abs. 1 Z 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 erbringen, erfolgen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass von diesen Trägern kein höherer Betrag als der sich aus dem Hauptmietvertrag ergebende Wohnungsaufwand verrechnet wird und von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern die Voraussetzungen des § 2 Z 13 erfüllt werden, wobei die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten.“
Im § 8 Z 2 und in der Überschrift zu § 10 wird jeweils die Wortfolge „Annuitäten- und Zinsenzuschüsse“ durch die Wortfolge „Zuschüsse zu einem Darlehen“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „ist durch Tilgungspläne festzulegen, daß die Annuitäten in bestimmten Zeitabständen angehoben werden“ durch die Wortfolge „sind Annuitätenpläne festzulegen“ und im zweiten Satz das Wort „Tilgungspläne“ durch das Wort „Annuitätenpläne“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 wird jeweils vor der Wortfolge „Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse“ die Wortfolge „Zuschüsse sowie“ eingefügt.
Im § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „eines Annuitäten- oder Zinsenzuschusses“ und im § 16 Abs. 2 die Wortfolge „der Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse“ jeweils durch die Wortfolge „dieser Zuschüsse“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 2a wird im ersten Satzteil das Wort „gewährt“ durch das Wort „beantragt“ ersetzt.
Im § 13 werden nach dem Abs. 2a folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Abweichend von Abs. 2a können Neuvermietungen sanierungsgeförderter Wohnungen oder Wohnhäuser auch an Träger einer Einrichtung im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes, die Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 Z 4 iVm. § 12 Oö. ChG erbringen, erfolgen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass von diesen Trägern kein höherer Betrag als der sich aus dem Hauptmietvertrag ergebende Wohnungsaufwand verrechnet wird und von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern die Voraussetzungen des § 2 Z 13 lit. a erfüllt werden, wobei die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten.
(4) Abweichend von Abs. 2a können Neuvermietungen sanierungsgeförderter Wohnungen oder Wohnhäuser auch an Träger einer Einrichtung, die Leistungen nach § 21 Abs. 1 Z 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 erbringen, erfolgen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass von diesen Trägern kein höherer Betrag als der sich aus dem Hauptmietvertrag ergebende Wohnungsaufwand verrechnet wird und von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern die Voraussetzungen des § 2 Z 13 erfüllt werden, wobei die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten.“
Im § 14 Z 2 wird die Wortfolge „Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen“ durch die Wortfolge „Zuschüssen zu einem Darlehen“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „ist durch Tilgungspläne festzulegen, daß die Annuitäten in bestimmten Zeitabständen angehoben werden“ durch die Wortfolge „sind Tilgungspläne festzulegen“ ersetzt.
Das V. Hauptstück mit § 22 entfällt.
Im § 23 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, Wohnungseigentumsbewerber oder Eigentümer“.
Im § 23 Abs. 2a lautet der erste Satz:
„Wohnbeihilfe kann auch bei Vorliegen von Untermietverträgen gewährt werden, sofern der Untermietvertrag mit einer Einrichtung der Wohnungssicherung errichtet wird, die ihrerseits einen zugrundeliegenden Hauptmietvertrag abgeschlossen hat.“
Im § 23 entfällt der Abs. 3.
Im § 23 Abs. 4 entfallen die Z 1 bis 5 und die Ziffernbezeichnung „Z 6“.
Im § 23 Abs. 5 wird der Verweis „§ 2 Z 11 lit. d“ durch den Verweis „§ 2 Z 11 lit. a“ ersetzt.
§ 23 Abs. 6 lautet:
„(6) Abs. 4 gilt nicht für Personen, die
„(3b) Personen, die auf Grund sozialversicherungsrechtlicher bzw. pensionsrechtlicher Vorschriften einen Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus erhalten, kann eine Wohnbeihilfe in voller Höhe gewährt werden.“
„(1) Die Wohnbeihilfe ist zu ändern, einzustellen oder zurückzufordern, wenn die Voraussetzungen im Sinn der §§ 23 und 24 nicht vorliegen oder sich erheblich geändert haben.“
„(2) Das Einkommen ist nachzuweisen:
„(3) Zur Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden. Wenn es zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig ist, kann bei der Errichtungs- und der Sanierungsförderung das Haushaltseinkommen der letzten drei Kalenderjahre oder bei Personen, die eine Alterspension beziehen, auch das Haushaltseinkommen des aktuellen Kalenderjahres nachgewiesen werden.“
„(4) Für die Gewährung einer Wohnbeihilfe kann in Ausnahmefällen das zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Haushaltseinkommen zur Berechnung herangezogen werden, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig ist. Wenn es sich dabei um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 22 EStG) oder aus einem Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) handelt, kann ein von einer legitimierten steuerlichen Vertretung erstelltes Gutachten über die erwartbaren Privatentnahmen sowie Gewinnausschüttungen vorgelegt werden, wobei nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids ein, von einer steuerlichen Vertretung bestätigter, Nachweis über einen einjährigen Durchrechnungszeitraum vorzulegen ist. Jede Änderung des Haushaltseinkommens ist unverzüglich zu melden.“
Im § 28 Abs. 4 Z 1 wird der Verweis „§ 6 Abs. 9 bis 12“ durch den Verweis „§ 6 Abs. 9“ ersetzt.
Im § 28 Abs. 5, § 29 Abs. 3, § 33 Abs. 1 Z 3 und in der Überschrift zu § 16 wird jeweils die Wortfolge „Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse“ durch die Wortfolge „Zuschüsse zu einem Darlehen“ ersetzt.
Im § 32 Abs. 1 wird nach dem Wort „Geburtsdatum,“ die Wortfolge „Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsberechtigung,“ eingefügt, nach der Wortfolge „aufzugebender Wohnungen,“ wird das Wort „E-Mail-Adresse,“ und nach dem Wort „Beitragsgrundlagen,“ die Wortfolge „Bankverbindung, Kontobezeichnung und -nummer,“ eingefügt.
§ 32 Abs. 2 lautet:
„(2) Sofern Daten durch eine personenbezogene Abfrage des Landes Oberösterreich aus der Transparenzdatenbank nicht festgestellt werden können, haben auf Anfrage des Landes Oberösterreich nach Möglichkeit automationsunterstützt zur Feststellung der Förderungswürdigkeit bzw. zur Feststellung der Voraussetzung der Aberkennung von Förderungen zu übermitteln:
Im § 32 Abs. 4 wird der Verweis „BGBl. I Nr. 52/2015“ durch den Verweis „BGBl. I Nr. 54/2021“ ersetzt.
Im § 33 Abs. 1 Z 11 wird der Verweis „§ 2 Z 13 lit. c“ durch den Verweis „§ 2 Z 13 lit. d“ ersetzt.
§ 34a Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, sofern in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf Anträge, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, ist die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden. Die Nichteinrechnung des im Art. I Z 7 genannten Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus in das Einkommen sowie die Möglichkeit der Gewährung der Wohnbeihilfe in voller Höhe gemäß Art. I Z 28 (§ 24 Abs. 3b) erfolgt jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2021.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
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