LGBLA_OB_20210930_105•Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Stadt Linz als Gebiet für Geschäftsbauten
LGBLA_OB_20210930_105Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Stadt Linz als Gebiet für GeschäftsbautenGazette30.09.2021
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2020, wird verordnet:
(1) Die spezifische Eignung des Standorts als Gebiet für Geschäftsbauten wurde im Zuge der Grundlagenforschung im Hinblick auf seine Lage und die zentralörtliche Funktion untersucht.
(2) Auf Grund der Ergebnisse einer gemäß § 8 Z 6 Oö. ROG 1994 durchgeführten überörtlichen Raumverträglichkeitsprüfung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 1303/3, 1303/8, 1303/9, 1307/5, 1307/4, 1307/3 und 1330/1, KG Linz, Stadt Linz, im Ausmaß von 37.608 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten ist eine maximale Gesamtverkaufsfläche von 10.100 m² festzulegen, wobei der Verkauf von Lebens- und Genussmitteln auf eine Fläche von maximal 4.250 m2 zu beschränken ist. Die übrige Verkaufsfläche unterliegt keiner Sortimentsbeschränkung.
(4) In der Anlage ist der Geltungsbereich der Maßnahmen dieser Verordnung dargestellt.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt das Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten, LGBl. Nr. 90/2018, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Achleitner
Landesrat
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