Verordnung
Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird verordnet:
Artikel IVerordnung, mit der das „Tanner Moor“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird
§ 1
(1) Das „Tanner Moor“ in der Gemeinde Liebenau, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
Artikel IIVerordnung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald“ in den Gemeinden Grünbach, Liebenau, Sandl, St. Oswald, Weitersfelden und Windhaag bei Freistadt als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, geändert wird
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald“ in den Gemeinden Grünbach, Liebenau, Sandl, St. Oswald, Weitersfelden und Windhaag bei Freistadt als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, LGBl. Nr. 112/2009, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „Verordnung, mit der das Tanner Moor in Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 77/1983“ durch das Zitat „Verordnung, mit der das „Tanner Moor“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 115/2021“ ersetzt.
Artikel IIIInkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das Tanner Moor in Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 77/1983, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
Anlagen