Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe (Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2022)
Auf Grund des § 30 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird verordnet:
§ 1 Pflegekindergeld
(1) Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 betragen:
(2) Die Richtsätze über die Höhe des Pflegekindergeldes im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 betragen:
(3) In den Monaten Februar, Mai, August und November ist eine Sonderzahlung in der halben Höhe des gemäß Abs. 1 oder 2 zuerkannten Pflegekindergeldes auszuzahlen.
§ 2Bekleidungsbeihilfe
(1) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 wird mit 817,77 Euro pro Jahr festgesetzt.
(2) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 beträgt 613,33 Euro pro Jahr.
(3) Die gemäß Abs. 1 oder 2 zuerkannte Bekleidungsbeihilfe ist in zwei gleich hohen Teilbeträgen im März und September auszuzahlen.
§ 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2021, LGBl. Nr. 113/2020, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2022 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Gerstorfer
Landesrätin