der Oö. Landesregierung, mit der dieOö. Bau-Übertragungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 40 Abs. 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2021, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 61/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 65/2021, wird wie folgt geändert:
In der Tabelle am Ende des § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Unter der Rubrik „Bezirk Steyr-Land“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Ternberg
Steyr-Land
Jänner 2022
Unter der Rubrik „Bezirk Vöcklabruck“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Atzbach
Vöcklabruck
Jänner 2022
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.