Auf Grund des § 75 Abs. 4b der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2021, wird verordnet:
§ 1Haushaltsausgleich
Der Haushaltsausgleich gilt über den 31. Dezember 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2022 als erreicht, wenn die Liquidität der Gemeinde gegeben ist.
§ 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.