LGBLA_OB_20211223_131•4. Oö. COVID-19-Gesetz
LGBLA_OB_20211223_1314. Oö. COVID-19-GesetzGazette23.12.2021
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}Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des 2. Oö. COVID-19-Gesetzes
Artikel II
Änderung des Oö. Feuerwehrgesetzes 2015
Artikel III
Änderung des Oö. Katastrophenschutzgesetzes
Artikel IV
Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985
Artikel V
Änderung des Oö. Tourismusgesetzes 2018
Artikel VI
Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes
Artikel VII
Änderung des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes
Artikel VIII
Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete
Artikel IX
Änderung des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
Artikel X
In- und Außerkrafttreten
Das Landesgesetz, mit dem Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 erlassen werden (2. Oö. COVID-19-Gesetz), LGBl. Nr. 110/2020, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2022“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2022“ ersetzt.
(Verfassungsbestimmung) Im § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2022“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2022“ ersetzt.
(Verfassungsbestimmung) Im § 4 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2022“ ersetzt.
Das Landesgesetz über das Feuerwehrwesen in Oberösterreich (Oö. Feuerwehrgesetz 2015), LGBl. Nr. 104/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 52a Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Jahr 2020“ die Wortfolge „und das Jahr 2021“ eingefügt.
Das Landesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Katastrophenschutz in Oberösterreich erlassen werden (Oö. Katastrophenschutzgesetz), LGBl. Nr. 32/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 30a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Jahr 2020“ die Wortfolge „und das Jahr 2021“ eingefügt.
Das Gesetz zur Regelung des Leichen- und Bestattungswesens in Oberösterreich (Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985), LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1b und 2 bis 4 sind jene Ärztinnen und Ärzte, die im Hausärztlichen Notdienst (HÄND) organisiert sind, zur Totenbeschau von Leichen von Personen berufen
(2) Die Ärztinnen und Ärzte gemäß Abs. 1 sind Hilfsorgane der Landesregierung und anzugeloben, sofern sie nicht bereits als Totenbeschauerin bzw. Totenbeschauer von einem oberösterreichischen Behördenorgan angelobt wurden.
(3) Die Todesfallsanzeige gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz hat im Weg der Leitstelle des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.
(4) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über Herzschrittmacher sind auf Leichen der im Abs. 1 genannten Personen nicht anzuwenden.“
Das Landesgesetz zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich (Oö. Tourismusgesetz 2018 - Oö. TG 2018), LGBl. Nr. 3/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird wie folgt geändert:
Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
(1) Kommt ein Beschluss der Vollversammlung eines Tourismusverbands gemäß § 16 Z 6 für das Budget des Haushaltsjahres 2022 nicht rechtzeitig zustande, darf ein vom Aufsichtsrat beschlossener Budgetentwurf dem Vollzug bis zur allfälligen Festlegung eines Budgets durch die Vollversammlung zugrunde gelegt werden.
(2) Der Ablauf der Frist des § 21 Abs. 4 zur Nachwahl eines vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenen Mitglieds des Aufsichtsrats ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 gehemmt.
(3) Ein Beschluss zur Anhebung der Prozentsätze, allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge, gemäß § 43 Abs. 5 oder 6 für das Kalenderjahr 2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft, wenn er spätestens bis 30. Juni 2022 beschlossen und kundgemacht wird.“
Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz (Oö. GUFG), LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2021, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2021, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. GDG 2002, einschließlich aller Bediensteten nach § 16 Abs. 2 Z 3, 5 und 7 Oö. GDG 2002, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2021, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2022 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz (Oö. LKUFG), LGBl. Nr. 66/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2021, wird wie folgt geändert:
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2021, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2021, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2022 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG), LGBl. Nr. 57/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2021, wird wie folgt geändert:
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2021, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. LVBG einschließlich der Bediensteten nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 Oö. LVBG, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2021, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2022 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:
„§ 41
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“
(1) Im Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2022 darf im Zusammenhang mit einem eingeschränkten Betrieb auf Grund von behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 von der Regelung der Gruppenzusammensetzung (§ 7), den Mindestöffnungszeiten (§ 9) und vom Mindestpersonaleinsatz (§ 11) im unbedingt erforderlichen Ausmaß und in einer pädagogisch vertretbaren Form abgewichen werden. Die Aufsichtspflicht (§ 14 Abs. 1) ist jedenfalls zu gewährleisten. Eine Inanspruchnahme des COVID-19-Kurzarbeitmodells widerspricht nicht der Verpflichtung zur dienst- und besoldungsrechtlichen Gleichstellung im Sinn des § 29 Z 4.
(2) Im Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2022 stellen Veränderungen in der Anzahl der Gruppen oder Änderungen der Öffnungszeiten im Zusammenhang mit einem eingeschränkten Betrieb, die auf Grund der behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 erforderlich werden, keine Änderung in den Berechnungsgrundlagen im Sinn des § 30 Abs. 10 dar. Der Landesbeitrag darf dabei die Höhe der tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.
(3) Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2022 kann der Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 1 unabhängig vom tatsächlichen Anfall im Ausmaß der Zuteilung gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 geleistet werden. Zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs hat der Rechtsträger den Personaleinsatz anzupassen und alle tauglichen Mittel zur Kostenreduktion tunlichst auszuschöpfen, soweit dies nicht den Betrieb und die Betreuung von Kindern gefährdet.“
(1) Art. I Z 1, 2 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Art. I Z 3 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(3) Art. II tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(4) Art. III tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(5) Art. IV bis IX treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer