LGBLA_OB_20211223_132•Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 und das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert werden
LGBLA_OB_20211223_132Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 und das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert werdenGazette23.12.2021
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:
Nach § 64 werden folgende §§ 64a und 64b eingefügt:
Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 11. September 2022 kann der Kostenersatz gemäß § 48a Abs. 3 unabhängig vom tatsächlichen Anfall im Ausmaß des gemäß § 48a Abs. 2 festgestellten Bedarfs geleistet werden. Zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs hat der Schulerhalter den Personaleinsatz anzupassen und alle tauglichen Mittel zur Kostenreduktion tunlichst auszuschöpfen, soweit dies nicht den Schulbesuch von Kindern gefährdet. Dies gilt sinngemäß hinsichtlich des Kostenersatzes für Assistenz gemäß § 48b.
Soweit dies zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist, kann der Schulerhalter im Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 11. September 2022 im Einvernehmen mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter für die Erteilung des Unterrichts andere oder zusätzliche Gebäude oder Räume bereitstellen, die hinsichtlich ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit im Sinn des § 55 Abs. 2 im Wesentlichen entsprechen. § 58 ist nicht anzuwenden. Durch eine solche vorübergehende Verwendung von Gebäuden oder Räumen für Schulzwecke zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation tritt keine Widmung im Sinn des § 59 Abs. 1 ein.“
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/2021, wird wie folgt geändert:
„§ 102
Verordnungsermächtigung und Begleitregelungen im Zusammenhang mit COVID-19
§ 103
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“
(1) Abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann die Schulbehörde zur Bekämpfung von COVID-19 durch Verordnung
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Eine Anhörung des Land- und forstwirtschaftlichen Schulbeirats vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann abweichend von § 76 Abs. 2 Z 3 entfallen.
(3) Als ortsungebundener Unterricht (Distance Learning) gilt die Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Anwendung elektronischer Kommunikation (Abs. 4) an einem Ort, der nicht für schulische Zwecke bestimmt ist, mit Ausnahme von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen.
(4) Unter elektronische Kommunikation fällt Telefonie sowie die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere das Internet, wie der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung.
(5) Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung in schulischen Belangen, insbesondere mit Erziehungsberechtigten, Lehrberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern im Sinn des § 36 Abs. 1 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz sowie im Rahmen von schulpartnerschaftlichen Gremien, der Unterrichtsgestaltung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung und zur Information von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigen dürfen die Schulbehörde, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungs- und Lehrberechtigten verarbeiten.
(6) Zu Zwecken der Dokumentation von Kontakten und der Information von Gesundheitsbehörden und der Schulbehörde dürfen Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung der Schulen die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen, sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Schulstandort, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulbehörde, Erziehungsberechtigten und schulfremden Personen, die sich auf der Schulliegenschaft aufgehalten haben, verarbeiten.
(7) Das Fernbleiben vom Präsenzunterricht auf Grund einer individuellen oder generellen Anordnung der zuständigen Gesundheitsbehörde, die eine Schülerin bzw. einen Schüler am Betreten des Schulgebäudes hindert, gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben gemäß § 47 Abs. 1. Schülerinnen und Schüler haben während der Zeit des Fernbleibens vom Unterricht das Recht, sich über den durchgenommenen Lehrstoff zu informieren.
(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes sind zu verstehen:
(2) Ist der Präsenzunterricht auf Grund eines Schulstatus „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ gemäß Abs. 1 Z 2 oder einer anderen gesundheitsbehördlichen Entscheidung nicht möglich, so befinden sich die betroffenen Schülerinnen und Schüler für den Zeitraum der Wirksamkeit dieser Entscheidung im ortsungebundenen Unterricht (§ 102 Abs. 3). Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise davon zu informieren.
(3) Die Schulbehörde kann durch Verordnung in besonders begründeten Fällen auf Grund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 für einzelne, mehrere oder alle Schulen oder für Teile von diesen den ortsungebundenen Unterricht (§ 102 Abs. 3) anordnen und davon auch für bestimmte Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vorsehen. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlassung der Verordnung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; eine Anhörung des Schulbeirats kann abweichend von § 76 Abs. 2 Z 3 entfallen. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise zu informieren.
(4) Für Schülerinnen und Schüler,
(5) Schulleiterinnen und Schulleiter werden ermächtigt, den Einsatz von elektronischer Kommunikation (§ 102 Abs. 4) für die Unterrichtsgestaltung sowie für die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung gemäß § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 2, 3 und 4 und § 40 bei ortsungebundenem Unterricht (§ 102 Abs. 3) zu regeln. Bezüglich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung gilt:
(6) Bei Bedarf kann die Aussprache und Beratung mit den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten bzw. mit den volljährigen Schülerinnen und Schülern gemäß § 36 Abs. 1 mittels elektronischer Kommunikation (§ 102 Abs. 4) vorgenommen werden.
(7) Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht (§ 102 Abs. 3) unter Einsatz elektronischer Kommunikation (§ 102 Abs. 4) zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter oder einer Lehrperson angeordnet wird, es den Schülerinnen und Schülern technisch möglich ist und keine Befreiung gemäß § 7 oder Gründe gemäß § 47 Abs. 1 vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin bzw. den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.
(8) Macht eine Schülerin bzw. ein Schüler glaubhaft, dass sie bzw. er ein für das Schuljahr 2021/2022 vorgeschriebenes Pflichtpraktikum auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation ohne ihr bzw. sein Verschulden nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Dauer erfüllen konnte, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Absolvierung des Pflichtpraktikums zu stunden. Ist dies aus praktischen Gründen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht möglich oder aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll, kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Absolvierung des Pflichtpraktikums ausnahmsweise teilweise erlassen. Abweichend von § 41 Abs. 4 ist die Schülerin bzw. der Schüler im Fall der Stundung oder teilweisen Erlassung der Absolvierung des Pflichtpraktikums zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.
(9) Wird der Beginn von Lehrgängen an lehrgangsmäßigen Berufsschulen im Schuljahr 2021/2022 verschoben und können land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge die Berufsschule aus diesem Grund nicht mehr vor Ende des Lehrverhältnisses abschließen, können sie den entsprechenden Lehrgang abweichend von § 43 Abs. 1 auch noch nach Abschluss des Lehrverhältnisses besuchen.
(10) Abweichend von § 44c Abs. 2 kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter den Haupttermin der Abschlussprüfungen für das Schuljahr 2021/2022 zu einem späteren Termin festsetzen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.“
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 11. September 2022 außer Kraft, sofern im nachstehenden Absatz nichts anderes bestimmt wird.
(2) § 103 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz und der diesbezügliche Eintrag im Inhaltsverzeichnis treten mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 102 Abs. 1 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, spätestens jedoch mit Ablauf des 11. September 2022, außer Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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