Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Aufhebung eines Bebauungsplans des Gemeinderates der Marktgemeinde Thalheim bei Wels | Omnilex
LGBLA_OB_20211223_140•Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Aufhebung eines Bebauungsplans des Gemeinderates der Marktgemeinde Thalheim bei Wels
Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Aufhebung eines Bebauungsplans des Gemeinderates der Marktgemeinde Thalheim bei Wels
LGBLA_OB_20211223_140Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Aufhebung eines Bebauungsplans des Gemeinderates der Marktgemeinde Thalheim bei WelsGazette23.12.2021
des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Aufhebung eines Bebauungsplans des Gemeinderates der Marktgemeinde Thalheim bei Wels
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird verlautbart:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 20. Dezember 2021 zugestellten Erkenntnis vom 3. Dezember 2021, V 613/2020-13, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt: