der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 geändert wird
Auf Grund der §§ 2 und 5 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2008 - Oö. FlUGG 2008, LGBl. Nr. 6/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 47/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 131/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „17,50 Euro“ durch „18,20 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „11,20 Euro“ durch „11,60 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „12,80 Euro“ durch „13,30 Euro“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 3 lit. d wird jeweils der Betrag „1,60 Euro“ durch „1,70 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Betrag „18,90 Euro“ durch „19,60 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 wird jeweils der Betrag „12,80 Euro“ durch „13,20 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 4 wird der Betrag „15,20 Euro“ durch „15,80 Euro“ ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, ist die Verordnung in der zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anzuwenden.