Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für die Ortschaft Wildenau Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden | Omnilex
LGBLA_OB_20220131_11•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für die Ortschaft Wildenau Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für die Ortschaft Wildenau Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
LGBLA_OB_20220131_11Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für die Ortschaft Wildenau Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werdenGazette31.01.2022
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für die Ortschaft Wildenau Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
(1) In der Ortschaft Wildenau, Gemeinde Aspach, am Veranstaltungsgelände des Georgimarktes, dürfen am Sonntag, 10. April 2022, aus Anlass des Georgimarktes Verkaufstätigkeiten in der Zeit von 9:00 bis 17:00 Uhr ausgeübt werden.
(2) Für Tätigkeiten zum Verkauf von Modebekleidung sowie damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 auch Arbeitnehmer, mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinn des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, beschäftigt werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 10. April 2022 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.