Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 1 und 2 des Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetzes, LGBl. Nr. 5/2014, wird verordnet:
§ 1
Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 1 des Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetzes zu leistenden Beitrag werden in der Anlage 1 festgesetzt.
§ 2
Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 2 des Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetzes zu leistenden Beitrag und die jeweiligen Regionen werden in der Anlage 2 festgesetzt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt die Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsverordnung 2020, LGBl. Nr. 13/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021, außer Kraft.