Verordnung
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L1483 Summerauer Straße im Gebiet der Marktgemeinde Schenkenfelden wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
(2) Im angeschlossenen Verordnungsplan (Anlage, Maßstab 1 : 2.000) ist die Lage der neuen Trasse der L1483 Summerauer Straße (Abs. 1) ersichtlich.
§ 2
(1) Die Einreihung eines im Gebiet der Marktgemeinde Schenkenfelden von km 11,862 bis km 12,007 gelegenen Abschnitts der L1483 Summerauer Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Schenkenfelden über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) Im angeschlossenen Verordnungsplan (Anlage, Maßstab 1 : 2.000) ist die Lage der alten Trasse der L1483 Summerauer Straße (Abs. 1) ersichtlich.
§ 3
(1) Der zwischen km 11,686 und km 11,862 gelegene bisherige Abschnitt der L1483 Summerauer Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan) wird als Landesstraße aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnittes (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) Im angeschlossenen Verordnungsplan (Anlage, Maßstab 1 : 2.000) ist die Lage der Trasse des alten Abschnitts der L1483 Summerauer Straße (Abs. 1) ersichtlich.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Steinkellner
Landesrat
Anlage