des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten im Jahr 2022
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
An den nachstehend angeführten Tagen dürfen die Verkaufsstellen in den genannten Gebieten jeweils anlässlich eines Orts- und Straßenfestes bis 22:00 Uhr offen gehalten werden:
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 8. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 18. November 2022 außer Kraft.