Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Wels Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden | Omnilex
LGBLA_OB_20220503_49•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Wels Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Wels Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
LGBLA_OB_20220503_49Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Wels Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werdenGazette03.05.2022
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Wels Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
In der Stadt Wels, Zone I gemäß der Anlage 3 zur Beitragsgruppenordnung, LGBl. Nr. 54/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 119/2007, dürfen am 6. Mai 2022, 24. Juni 2022, 1. Juli 2022 und 9. September 2022, die Verkaufsstellen anlässlich eines Orts- und Straßenfestes bis 22:00 Uhr offengehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 6. Mai 2022 in Kraft und mit 9. September 2022 außer Kraft.