LGBLA_OB_20220927_86•Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Freihaltung von Grundstücksflächen für die Errichtung einer 220-kV-Anspeisung Zentralraum Oberösterreich
LGBLA_OB_20220927_86Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Freihaltung von Grundstücksflächen für die Errichtung einer 220-kV-Anspeisung Zentralraum OberösterreichGazette27.09.2022
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 2 und 3a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2020, wird verordnet:
Der Planungsbereich für die Errichtung einer 220-kV-Anspeisung Zentralraum Oberösterreich umfasst Grundstücksflächen der Gemeinden Ansfelden, Asten, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Kronstorf, Niederneukirchen, St. Florian und Traun (alle Bezirk Linz-Land) sowie der Landeshauptstadt Linz.
Ziel dieser Verordnung ist die Freihaltung von Grundstücksflächen im Planungsbereich, die für die Errichtung überregionaler Leitungsinfrastrukturen zur 220-kV-Anspeisung des Zentralraums Oberösterreich samt der dazugehörigen Nebenanlagen erforderlich sind, von Widmungen und Bauführungen sowie sonstigen Nutzungen, die in weiterer Folge die Errichtung dieser Leitungsinfrastrukturen verhindern, erheblich erschweren oder wesentlich verteuern würden.
(1) Die Flächen des in den Anlagen festgelegten Freihaltebereichs sind der Errichtung der Leitungsinfrastruktur vorbehalten. Im Freihaltebereich sind die Neuwidmung von Bauland und die Festlegung von möglichen Baulanderweiterungen im örtlichen Entwicklungskonzept verboten.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist im festgelegten Freihaltebereich
Die betroffenen Gemeinden haben die in der Anlage festgelegten Freihaltebereiche im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung der folgenden Signatur ersichtlich zu machen:
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_OB_20220927_86/image001.png
Freihaltebereich gemäß Raumordnungsprogramm - Flächenfreihaltung 220-kV-Leitung
Strichpunktlinie 1,2 mm stark
Gray 40 %
RGB 156-156-156
CMYK 0-0-0-39
Farbe entsprechend der Widmung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Achleitner
Landesrat
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