der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung 2013 geändert wird(Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2022)
Auf Grund des § 86 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013, LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 56/2021, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Bautechnikverordnung 2013, LGBl. Nr. 36/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 20 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Bei bestehenden Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ist ab dem 1. Jänner 2025 mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW nachzurüsten.“
Im § 20 Abs. 3 wird der Verweis „Abs. 1 und 2“ durch den Verweis „Abs. 1 bis 2a“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.