Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der das Feuchtgebiet “Weyr-Welsern“ in der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, geändert wird | Omnilex
LGBLA_OB_20221220_117•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der das Feuchtgebiet “Weyr-Welsern“ in der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, geändert wird
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der das Feuchtgebiet “Weyr-Welsern“ in der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, geändert wird
LGBLA_OB_20221220_117Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der das Feuchtgebiet “Weyr-Welsern“ in der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, geändert wirdGazette20.12.2022
Auf Grund des § 11 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Feuchtgebiet “Weyr-Welsern“ in der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 40/2002, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in der Anlage 1 durch den Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellung, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.“
Im § 2 wird das Zitat „gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001“ durch das Zitat „gemäß den §§ 5, 9 und 10 Oö. NSchG 2001“ ersetzt.
Im § 3 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.
Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 40/2022 wird durch die Anlagen dieser Verordnung ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.