Verordnung
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:
§ 1
(1) Der „Ascherweiher und seine Umgebung“ in der Gemeinde Braunau am Inn, politischer Bezirk Braunau, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
§ 3
(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Ascherweiher und seine Umgebung in der Stadtgemeinde Braunau am Inn als geschützter Landschaftsteil festgestellt werden, LGBl. Nr. 110/1991, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
Anlagen