LGBLA_OB_20221227_128•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe (Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2023)
LGBLA_OB_20221227_128Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe (Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2023)Gazette27.12.2022
Auf Grund des § 30 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird verordnet:
(1) Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 betragen:
a)
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
561,64 Euro
b)
ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten
589,35 Euro
c)
ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten
615,39 Euro
d)
ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten
673,52 Euro.
(2) Die Richtsätze über die Höhe des Pflegekindergeldes im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 betragen:
a)
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
421,23 Euro
b)
ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten
442,02 Euro
c)
ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten
461,55 Euro
d)
ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten
505,15 Euro.
(3) In den Monaten Februar, Mai, August und November ist eine Sonderzahlung in der halben Höhe des gemäß Abs. 1 oder 2 zuerkannten Pflegekindergeldes auszuzahlen.
(1) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 wird mit 871,74 Euro pro Jahr festgesetzt.
(2) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 beträgt 653,81 Euro pro Jahr.
(3) Die gemäß Abs. 1 oder 2 zuerkannte Bekleidungsbeihilfe ist in zwei gleich hohen Teilbeträgen im März und September auszuzahlen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2022, LGBl. Nr. 118/2021, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2023 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Lindner
Landesrat
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