LGBLA_OB_20221227_131•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 geändert wird
LGBLA_OB_20221227_131Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 geändert wirdGazette27.12.2022
Auf Grund der §§ 2 und 5 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2008 - Oö. FlUGG 2008, LGBl. Nr. 6/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet:
Die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 47/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 146/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „18,20 Euro“ durch „19,80 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „11,60 Euro“ durch „12,60 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag „27,70 Euro“ durch „28,20 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „13,30 Euro“ durch „14,50 Euro“ ersetzt.
Im § 3 Abs 1 wird der Betrag „30,00 Euro“ durch „33,00 Euro“ und der Betrag „60,00 Euro“ durch „66,00 Euro“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 3 lit. a wird jeweils der Betrag „0,70 Euro“ durch „0,80 Euro“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 3 lit. d wird jeweils der Betrag „1,70 Euro“ durch „1,80 Euro“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 3 lit. e wird jeweils der Betrag „0,80 Euro“ durch „0,90 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Betrag „19,60 Euro“ durch „21,20 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Betrag „65,00 Euro“ durch „71,50 Euro“ und der Betrag „90,00 Euro“ durch „99,00 Euro“ ersetzt.
§ 7 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:
Im § 7 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „13,20 Euro“ durch „14,20 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 4 wird der Betrag „15,80 Euro“ durch „17,10 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 5 wird der Betrag „13,00 Euro“ durch „15,70 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 6 lit. a wird der Betrag „0,19 Euro“ durch „0,21 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 6 lit. b wird der Betrag „9,80 Euro“ durch „10,70 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 6 lit. c wird der Betrag „0,23 Euro“ durch „0,25 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 4 Z 1 wird der Betrag „0,05 Euro“ durch „0,06 Euro“ und im § 7 Abs. 4 Z 2 der Betrag „0,60 Euro“ durch „0,70 Euro“ ersetzt.
Artikel I tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, ist die Verordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 146/2021 anzuwenden.
Für die Oö. Landesregierung:
Langer-Weninger
Landesrätin
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_OB_20221227_131",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_OB_20221227_131",
"bundesland": "O",
"applikation": "LgblAuth"
}
}