Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Sitzungsgeldes, der Reisekosten sowie der Barauslagen der Mitglieder des Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates | Omnilex
LGBLA_OB_20221227_142•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Sitzungsgeldes, der Reisekosten sowie der Barauslagen der Mitglieder des Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Sitzungsgeldes, der Reisekosten sowie der Barauslagen der Mitglieder des Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates
LGBLA_OB_20221227_142Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Sitzungsgeldes, der Reisekosten sowie der Barauslagen der Mitglieder des Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-SenatesGazette27.12.2022
Auf Grund des § 12 Abs. 10 Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 25/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2020, wird verordnet:
§ 1Sitzungsgeld, Reisekosten und Barauslagen
(1) Den Mitgliedern des Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates, im Vertretungsfall deren Ersatzmitgliedern, gebührt für jeden Kalendertag, an dem sie an einer Sitzung teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 300 Euro. Für Vorbereitung, Sitzungsführung und Nachbereitung erhöht sich das Sitzungsgeld für das vorsitzführende Mitglied auf 500 Euro. Durch diese Vergütung ist sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben für diese Sitzungen weiters Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen (wie insbesondere Kopierkosten). Hinsichtlich der Vergütung der Reisekosten gilt § 4 Z 1 Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift sinngemäß.
§ 2Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen
Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein jährlich anzuweisen. Die Vergütung und Erstattung für die bereits stattgefundenen vier Sitzungen sind bis zum 30. April 2023 anzuweisen.
§ 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.