Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 1 und 2 des Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetzes, LGBl. Nr. 5/2014, wird verordnet:
§ 1
Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 1 des Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetzes zu leistenden Beitrag werden in der Anlage 1 festgesetzt.
§ 2
Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 2 des Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetzes zu leistenden Beitrag und die jeweiligen Regionen werden in der Anlage 2 festgesetzt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft; gleichzeitig tritt die Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsverordnung 2022, LGBl. Nr. 14/2022, außer Kraft.