LGBLA_OB_20230328_24•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019 geändert wird
LGBLA_OB_20230328_24Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019 geändert wirdGazette28.03.2023
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG. 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2021, wird verordnet:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Miet(kauf)wohnungen und Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019), LGBl. Nr. 118/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2021, wird wie folgt geändert:
(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens kann betragen:
(2) Für die Wohnungsgrößen gelten folgende Vorgaben:
(3) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Landesdarlehen durch Zuschüsse zu einem gleich hohen Hypothekardarlehen fördern. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.“
„(1) Bei Miet(kauf)wohnungen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 45 Jahre.“
„(4) Das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 1 ist während der ersten 25 Jahre mit 0,5 % und während der Restlaufzeit mit 1 % verzinst. Das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 2 ist mit 0,5 % verzinst.
(5) Die Annuitäten betragen bei Miet(kauf)wohnungen und beim Altersgerechten Wohnen jeweils anfänglich 1,2 % und steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend dem in der Anlage dargestellten Annuitätenplan.“
Der Eigenmitteleinsatz beträgt mindestens 20 % der anerkannten Gesamtbaukosten durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber, wobei diese Eigenmittel mindestens für die Dauer von zehn Jahren einzusetzen sind und Verzinsung und Tilgung der Bestimmung des § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 160 Basispunkte entsprechen muss. 2 % der anerkannten Gesamtbaukosten sind von der Mieterin oder vom Mieter aufzubringen.“
(1) Die Gesamtbaukosten werden insofern begrenzt, als die Finanzierungsbelastungen aus den Baukosten (ohne allfälligen Anteil für die Garage), bestehend aus der Summe der Annuitäten für das Landesdarlehen, für das Hypothekardarlehen (abzüglich allfälliger Zuschüsse) sowie für die Eigenmittel des Bauträgers den Wert von 5,40 Euro pro m² (Nutzfläche inkl. Freifläche) und Monat (= Belastungsobergrenze) in der ersten Stufe, den Wert von 5,60 Euro pro m² (Nutzfläche inkl. Freifläche) und Monat in der zweiten Stufe und den Wert von 5,80 Euro pro m² (Nutzfläche inkl. Freifläche) und Monat in der dritten Stufe nicht übersteigen dürfen. Diese drei Stufen beziehen sich auf die unterschiedlichen Vorgaben für die Bauausführung in den für die Förderung von Miet(kauf)wohnungen und Altersgerechtem Wohnen beachtlichen Richtlinien „Wege zur Wirtschaftlichkeit“.
(2) Übersteigt während der Rückzahlungsdauer einer Förderung nach § 1 Abs. 1 die Finanzierungsbelastung aus den Baukosten die festgelegten Belastungsobergrenzen gemäß Abs. 1, so hat der Bauträger entweder die Laufzeit oder die Verzinsung des Eigenmitteleinsatzes so anzupassen, dass die Belastungsobergrenze nicht überschritten wird. Zur Bestimmung der Belastungsobergrenze während der Förderungslaufzeit wird die Belastungsobergrenze mit 2 % bzw. unter Anwendung von § 2 Abs. 3 mit 3 % pro Jahr dynamisiert.
(3) Der Zinssatz eines Hypothekardarlehens darf die Obergrenze 6 Monats-Euribor zuzüglich 150 Basispunkte für die gesamte Dauer der Förderung nicht übersteigen. Alternativ kann der Zinssatz als Fixzinssatz, der für die gesamte Dauer der Förderung zu gelten hat, vereinbart werden. Ein Wechsel der Zinsart ist während der Dauer der Förderung nicht möglich. Vom Förderungswerber sind drei aktuelle Vergleichsangebote für die aufzunehmenden Hypothekardarlehen vorzulegen.
(4) Die Laufzeit der Hypothekardarlehen hat längstens 30 Jahre zu betragen.“
Im § 8 wird in den Abs. 1, 2 und 4 jeweils die Wortfolge „geförderter Fläche“ durch das Wort „Wohnfläche“ ersetzt.
Die Anlage „Annuitätenplan Miet(kauf)wohnungen und Altersgerechtes Wohnen“ lautet wie in der Anlage angeführt. Die Anlage 2 entfällt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und gilt für Förderansuchen, die ab diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Bei Beantragung der Baubewilligung bei der Baubehörde bis zum 31. Dezember 2023 kann § 2 Abs. 2, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2021, weiter angewendet werden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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